Anschlußwille und Anschlußverbot
Es gibt in ganz Europa keinen Staat, dessen Volk je erstrebt hätte, sich unter Verzicht auf die eigene Souveränität einem anderen Staat anzuschließen — außer Österreich. Auch gibt es in ganz Europa keinen Staat, dem andere Staaten einen solchen Anschluß vertraglich verboten hätten — außer Österreich. Das Land zwischen Ungarn und dem Bodensee und zwischen Bayern und Oberitalien ist offenbar ein politischer Sonderfall in Europa, vielleicht sogar in der Welt. Und man fragt sich, warum.
Der österreichische Anschlußwille, der sich ja ausschließlich auf das Deutsche Reich bezog und von diesem auch geteilt wurde, ist leicht zu verstehen. Er gründete auf der richtigen Erkenntnis, daß beiderseits der gemeinsamen Grenze Deutsche wohnen. Nach dem Zerfall der Donau-Monarchie in ihre nationalen Bestandteile als Folge der Niederlage der europäischen Mittelmächte im Ersten Weltkrieg sahen die Deutschen Österreichs wie die des Reiches in einem großdeutschen Zusammenschluß ein notwendiges und überdies trostspendendes Gebot der Stunde. Auch war man sich beiderseits der gemeinsamen Grenze bewußt, daß man geschichtlich schon immer zusammengehörte und auch zusammen war: im alten Reich der römisch-deutschen Kaiser genauso wie im Deutschen Bund — und daß die von 1866 bis 1918 währende Zeit völliger staatlicher Unabhängigkeit Österreichs vom übrigen deutschen Raum eine aus dem damaligen preußisch-österreichischen Gegensatz hervorgegangene Ausnahme war, die offenbar, wie die Zeit lehrte, nur vorübergehende Bedeutung hatte.
Gegen den Anschlußwillen setzten die Kriegsgegner der Deutschen das Anschlußverbot: das erste Mal in dem den Ersten Weltkrieg hinsichtlich Österreichs beendenden Friedensvertrag von St. Germain vom 10. September 1919 und das zweite Mal nach dem Zweiten Weltkrieg in dem das alliierte Besatzungsregime zu Ende bringenden Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955. Beide Anschlußverbote waren nicht in erster Linie gegen Österreich gerichtet, sondern gegen Deutschland insgesamt. Einer großdeutschen Machtkonzentration in der Mitte Europas sollte sowohl 1919 als auch 1955 ein Riegel vorgeschoben werden.
Der hier einschlägige Artikel 88 des Vertrages von St. Germain bezeichnet die »Unabhängigkeit Österreichs« als »unabänderlich«. Im weiteren heißt es: »Daher übernimmt Österreich die Verpflichtung, sich … jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich … im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht, seine Unabhängigkeit gefährden könnte.« Der Rat des Völkerbundes war nach diesem Artikel 88 allerdings befugt, Abänderungen des Zustands der Unabhängigkeit zuzustimmen.
Zwar findet Deutschland in dieser Bestimmung keine Erwähnung, so daß anzunehmen ist, daß ein Anschluß Österreichs an jeden anderen Staat ausgeschlossen sein sollte. Dafür aber erfuhr das Anschlußverbot seine speziell deutschlandbezogene Verdeutlichung durch den den Ersten Weltkrieg hinsichtlich des Deutschen Reiches beendenden Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919. Dort heißt es in Artikel 80: »Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs … an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist …« Auch dieser Artikel enthielt eine Klausel, wonach der Rat des Völkerbundes Abänderungen des Zustands der österreichischen Unabhängigkeit zustimmen konnte.
Da am 13. März 1938 trotz dieser die Republik Österreich und das Deutsche Reich bindenden Vertragsbestimmungen der Anschluß stattfand und dieser keineswegs vom Rat des Völkerbundes gestattet worden war, sorgten Österreichs Staatsvertragspartner von 1955 bei dem erneuerten Anschlußverbot dafür, Österreich durch eine subtile Kasuistik stärker als 1919 an seine völkerrechtliche Unabhängigkeit zu binden. So gab es im Staatsvertrag von 1955 keine Ausnahmeklausel hinsichtlich der Unabänderlichkeit der österreichischen Unabhängigkeit mehr. Auch war das Anschlußverbot ungeniert auf Deutschland und nur auf dieses bezogen. Sprachen die Verträge von St. Germain und Versailles nur ganz allgemein von seiner »Unabhängigkeit«, die Österreich nicht gefährden dürfe, und meinten das nur im politischen Sinn, wie der Ständige Internationale Gerichtshof im Haag 1931 bestätigte,[1] erstreckte Artikel 4 des Staatsvertrags von 1955 die Pflicht zur Unabhängigkeit ausdrücklich auch auf deren wirtschaftliche Seite. Demnach darf Österreich nach dieser Bestimmung »keine wie immer geartete politische und wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland« eingehen. »Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen«, so die Bestimmung weiter, »wird Österreich keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.«
Außer diesen Unterlassungspflichten nahm Österreich in der genannten Bestimmung auch Pflichten zu positivem Handeln auf sich. So verpflichtete es sich weiterhin, »innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern«. Auch werde es »den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern«.
Die Unterschiedlichkeit der beiden Anschlußverbote erklärt sich jedoch nicht nur aus der Unterschiedlichkeit der jeweils vorliegenden Erfahrungen, sondern auch aus den beim jeweiligen Vertragsabschluß gegebenen konkreten politischen Umständen. Dem Anschlußverbot von 1919 war eine Woge großdeutscher Willensbekundungen in Österreich und im Deutschen Reich vorausgegangen. So trat in Wien nach dem Zerfall der Donau-Monarchie in ihre nationalen Bestandteile eine »Provisorische Nationalversammlung für Deutsch-Österreich« zusammen, die am 30. Oktober 1918 dem amerikanischen Präsidenten Woodrow WILSON mitteilte, daß auf Grund des Selbstbestimmungsrechts der Völker der Staat Deutsch-Österreich gegründet worden sei.[2]
Am 12. November 1918 faßte die Provisorische Nationalversammlung einstimmig den Beschluß, daß »Deutsch-Österreich. . . ein Bestandteil der deutschen Republik« sei. Tags darauf rechtfertigte Dr. Karl RENNER, der als provisorischer Regierungschef amtierte, den Beschluß mit den Worten: »Unser großes Volk. . . das Volk der Dichter und Denker.. . unser deutsches Volk. . . ist im Unglück tief gebeugt! Aber gerade in dieser Stunde. . . will unser Volk in allen Gauen wissen: Wir sind ein Stamm und eine Schicksalsgemeinschaft.«[3]

Am 6. Februar 1919 schloß Philipp SCHEIDEMANN seine Eröffnungsrede zur konstituierenden Sitzung der Weimarer Nationalversammlung mit einem lebhaften Appell an die »Brüder in Österreich«. Er setzte seinerzeit die schwarz-rot-goldene Fahne durch, die er ein »Symbol des größeren Deutschland« nannte und eine »Erinnerung an die ruhmreichen Zeiten, da Österreich zum Deutschen Bund gehörte«. SCHEIDEMANN erklärte damals abschließend unter donnerndem Beifall: »Möge die Zeit nahe sein, da unsere österreichischen Brüder ihren Platz in der großen deutschen Volksgemeinschaft wieder einnehmen werden.«
Am 2. März 1919 bestätigte die kurz zuvor gewählte Konstituierende Nationalversammlung Deutsch-Österreichs, daß »Deutsch-Österreich.. . ein Bestandteil des Deutschen Reiches« sei. Noch am selben Tag unterzeichneten der deutsch-österreichische Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten, Otto BAUER, und Reichsaußenminister Ulrich Graf VON BROCKDORFF-RANTZAU einen regelrechten Anschlußvertrag. Hiernach sollte der Reichspräsident einen Teil des Jahres seinen Sitz in Wien nehmen und der Reichstag alljährlich eine Sitzung in Wien abhalten. Ferner sollte eine Reihe von Obersten Reichsämtern nach Wien verlegt werden.[4]
Am 11. August 1919 fügte der Reichstag der Weimarer Verfassung einen Artikel 61 hinzu, der bestimmte: »Deutsch-Österreich erhält nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevölkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutsch-Österreichs beratende Stimme.«[5]
Den Siegermächten konnte diese Entwicklung keineswegs behagen. Man war ja auf eine entscheidende Schwächung der deutschen Mitte Europas aus. Zu diesem Zweck hatte das Reich 1919 auf Elsaß-Lothringen, Eupen-Malmedy, den größeren Teil Westpreußens, die Provinz Posen und das Memelland zu verzichten. Über Volksabstimmungen war beabsichtigt, auch das Saargebiet, Nordschleswig und Oberschlesien aus dem Reichsverband herauszulösen. Und um auch darüber hinaus noch die Positionen der Sieger zu befestigen, waren um das Reich und Österreich herum mit Polen, der Tschechoslowakei und Jugoslawien neue, in ihrer Anlage gegen die europäische Mitte gerichtete Staaten gegründet worden. Ein Anschluß Österreichs an das Reich wäre unter diesen Umständen eine Art Ausgleich für die mit den territorialen Amputationen angestrebte Schwächung gewesen und hätte daher im völligen Gegensatz zur übrigen Politik der Siegermächte gestanden. Vor allem Frankreich, das ohne seine britischen und amerikanischen Nothelfer kaum Aussicht gehabt hätte, im Krieg gegen das Reich zu bestehen, mußte daran interessiert sein, daß das Schwächungskonzept der alliierten Politik auch hinsichtlich Österreichs durchgesetzt wurde. So war denn das Anschlußverbot von St. Germain und Versailles praktisch unausweichlich. Selbst die Führung des Namens >Deutsch-Österreich< wurde Österreich untersagt. Außerdem mußte sich die deutsche Reichsregierung unter Drohung mit der Besetzung des rechten Rheinufers durch Frankreich in einem Protokoll vom 22. September 1919 verpflichten, den Artikel 61 der Weimarer Verfassung außer Kraft zu setzen.[6]

Ganz anders war die Vorgeschichte zum Anschlußverbot von 1955. Sie begann eigentlich schon unmittelbar nach den Vertragsabschlüssen von St. Germain und Versailles. Besonders in Österreich war man sowohl aus nationalen als auch aus wirtschaftlichen Gründen wider das als Stachel empfundene Verbot. Das Land empfand sich als »Staat wider Willen«. So nahm die Konstituierende Nationalversammlung Österreichs in ihrer letzten Sitzung am 1. Oktober 1920 einstimmig eine Entschließung an, in der die Regierung aufgefordert wurde, binnen sechs Monaten eine Volksabstimmung über den Anschluß an das Deutsche Reich anzuordnen.[7] Auch die einzelnen Länder Österreichs betrieben Anschlußpolitik. So fand im Land Tirol am 24. April 1921 eine Volksabstimmung statt, in der 98,8 Prozent der Bevölkerung für den Anschluß stimmten. Mit einem ähnlichen Ergebnis, nämlich 99,3 Prozent für den Anschluß, wartete am 29. Mai 1921 das Land Salzburg auf. Weitere Abstimmungen, die mit überwältigender Mehrheit für Großdeutschland ausgegangen wären, wurden dann allerdings auf Grund politischen Drucks Frankreichs verhindert.[8] Dies tat dem Weiterleben des Anschlußgedankens jedoch keinen Abbruch, was sich unter anderem aus der Tatsache ergibt, daß Großbritannien, Frankreich, Italien und die Tschechoslowakei im Zusammenhang mit ihrer Garantie für eine Anleihe Österreichs in Höhe von 650 Millionen Goldkronen es für erforderlich hielten, das Land im Protokoll Nr. I von Genf vom 4. Oktober 1922 erneut auf die Aufrechterhaltung seiner Unabhängigkeit zu verpflichten und hierbei auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit ausdrücklich miteinzubeziehen.[9]

Auch im Reich war der Anschlußgedanke keineswegs tot. Es kam daher nicht von ungefähr, daß das Reich und Österreich 1931 angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse die Errichtung einer Zollunion planten. Der Plan scheiterte. Und wiederum war es französischer Druck gewesen, der zu diesem Ergebnis geführt hatte. Mit nur einer Stimme Mehrheit entschied der Ständige Internationale Gerichtshof in Den Haag seinerzeit, daß die Zollunion zwar nicht gegen das Anschluß-verbot der Friedensverträge verstoße, jedoch gegen das Protokoll Nr. I von Genf.[10]
Die weitere Zeit war in Österreich von der austrofaschistischen Diktatur der Kanzler Engelbert DOLLFUSS und Dr. Kurt SCHUSCHNIGG und im Reich von der Diktatur Adolf HITLERS geprägt. Die Regierungen DOLLFUSS und SCHUSCHNIGG setzten auf die Unabhängigkeit Österreichs von Hitler-Deutschland und unterdrückten daher die dem Anschluß verpflichteten österreichischen Nationalsozialisten. Nicht zuletzt wegen deren Verhaltens kam es immer wieder zu Krisen und Spannungen zwischen beiden Staaten. Während die österreichischen Nationalsozialisten den sofortigen Anschluß erstrebten, wie sich am drastischsten in ihrem Putsch vom 25. Juli 1934 zeigte, in dessen Verlauf Bundeskanzler DOLLFUSS ermordet wurde, setzte HITLER mehr auf eine evolutionäre Entwicklung.[11]
Beispielhaft für diese Politik sind HITLERS Reichstagsrede vom 21. Mai 1935 und das Übereinkommen über die Normalisierung der österreichisch-deutschen Beziehungen vom 11. Juli 1936.
In besagter Rede erklärte HITLER, daß das Reich »weder die Absicht noch den Willen« habe, »sich in die inneren österreichischen Verhältnisse einzumengen, Österreich etwa zu annektieren oder anzuschließen«. Dem fügte er jedoch hinzu: »Das deutsche Volk und die deutsche Regierung haben aber aus dem einfachen Solidaritätsgefühl gemeinsamer nationaler Herkunft den begreiflichen Wunsch, daß nicht nur fremden Völkern, sondern auch dem deutschen Volke überall das Selbstbestimmungsrecht gewährleistet wird. Ich selbst glaube, daß auf die Dauer kein Regime, das nicht im Volke verankert, vom Volke getragen und vom Volke gewünscht wird, Bestand haben kann.«[12] Und in dem genannten Übereinkommen anerkannte das Reich die »volle Souveränität« Österreichs »im Sinne der Feststellungen des Führers und Reichskanzlers vom 21. Mai 1935« und verpflichtete sich, auf die inneren Angelegenheiten des anderen Landes »weder unmittelbar noch mittelbar Einwirkung zu nehmen«. Im Gegenzug verpflichtete sich Österreich in dem Übereinkommen, seine »Politik im allgemeinen, wie insbesondere gegenüber dem Deutschen Reich, stets auf jener grundsätzlichen Linie« zu »halten, die der Tatsache, daß Österreich sich als deutscher Staat bekennt, entspricht«, und außerdem die sogenannte nationale Opposition »zur Mitwirkung an der politischen Verantwortung heranzuziehen«.[13]

Trotz oder gerade wegen dieser moderaten Politik des Reiches ließen sich die Spannungen zwischen beiden deutschen Staaten letztlich nicht beheben. Grund hierfür war, daß sich der Anschlußgedanke in Österreich nicht nur nicht unterdrücken ließ, sondern immer stärker wurde. Den österreichischen Arbeitern imponierten vor allem HITLERS Erfolge in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Und die österreichischen Nationalsozialisten wollten sich partout nicht an HITLERS evolutionären Weg zum Anschluß ketten lassen; sie sahen das Übereinkommen vom 11. Juli 1936 vielmehr als Verrat an. 1937 steigerte sich daher die Unruhe, und die Zwischenfälle vermehrten sich.“ Eine immer dramatischere Entwicklung führte schließlich am 13. März 1938 zum Anschluß, der von der österreichischen Bevölkerung stürmisch begrüßt wurde.


Der Anschlußbegeisterung von 1938 folgte die Anschlußverwünschung ab 1945. Österreichs Politiker wollten ab Ende des Zweiten Weltkriegs nicht mehr deutsch sein, weder im Sinn der Zugehörigkeit zum deutschen Gesamtstaat noch im Sinn einer Teileinheit der deutschen Gesamtnation. Bereits am 27. April 1945 traten in dem von der Roten Armee besetzten Wien Dr. Karl RENNER und der spätere österreichische Bundespräsident Dr. Adolf SCHÄRF für die SPÖ, Leopold KUNSCHAK für die ÖVP und Johann KOPLENIG für die KPÖ mit einer »Unabhängigkeitserklärung« an die Öffentlichkeit, in der unter Berufung auf die Moskauer Erklärung der Außenminister der UdSSR, der USA und Großbritanniens vom 30. Oktober 1943 die Wiederherstellung der Republik Österreich verkündet, der Anschluß als null und nichtig erklärt und die Einrichtung einer provisorischen Österreichischen Staatsregierung angekündigt wurde.[14] Noch am selben Tag ließ RENNER die Zusammensetzung der neuen Regierung bekanntgeben, die unverzüglich ihre Arbeit aufnahm. Der die Schaffung der neuen österreichischen Staatgewalt und damit die Losreißung vom Reich vorerst abschließende Vorgang war die Anerkennung dieser bislang nur von den Sowjets anerkannten Regierung durch die übrigen Besatzungsmächte am 20. Oktober 1945, wodurch die Regierung nunmehr in die Lage versetzt war, ihre Befugnisse in ganz Österreich auszuüben und so die reichsdeutsche Staatsgewalt in Gänze zu ersetzen.[15]

Für die Absage an die deutsche Nation ist der frühere Bundeskanzler Leopold FIGL repräsentativ, der am 27. Oktober 1946 erklärte: ». . . aus der Vermischung der keltischen Urbevölkerung mit Bajuwaren und Franken, von dem hundertfältigen Völkerkonglomerat der römischen Legionen genauso wie später von asiatischen Eroberervölkern, von Hunnen, Magyaren usw, überschattet bis zu den Türkeneinfällen und schließlich tiefgehend vermischt mit jungem slawischen Blut von Norden und Süden, von magyarischen und romanischen Elementen, entstand hier von unten herauf ein Volk, das etwas Eigenes darstellte in Europa, kein zwei ter deutscher Staat und auch kein zweites deutsches Volk, sondern ein neues, das österreichische Volk.«[16]
Diese sehr biologistische Sicht hat sich zwar nicht allzu lange gehalten. Immerhin aber blieb in weitesten Kreisen trotz eines Jahrtausends unbestreitbar gemeinsamer deutscher kultureller und politischer Geschichte die Auffassung verbreitet, daß man nun eine eigene, sic von der deutschen abhebende Nation darstelle, und zwar mindestens seit 1945.
Die Beweggründe hierfür sind erkennbar. Das angeschlossene Österreich wurde durch reichsdeutsche Ungeschicklichkeiten und im weiteren dann durch den unseligen Krieg schwer enttäuscht. Angesichts des den Deutschen drohenden Strafgerichts — Stichwort: >MORGENTHAU-Plan< —wollte man sich von der Gesamtnation verständlicherweise so weit wie möglich distanzieren. Aus dieser Not der ersten Nachkriegszeit wurde dann eine Tugend gemacht, denn es lebte sich nicht schlecht in der Separation. Auch war man für das Ausland lieber der beliebte Produzent von Walzerseligkeit und Heurigenstimmung als der >häßliche Deutsche<, der in Österreich PIEFKE heißt und dem nach Maßgabe der im angelsächsischen Raum so populären Fernsehfilme bürokratisch organisiertes Verbrechertum ebenso nachgesagt wird wie hornochsenhafte Blödheit. Natürlich entstehen auf diese Weise keine neuen Nationen. Österreich zeigte jedoch, daß eine lange währende antinationale Bewußtseinsbildung durchaus die Folge von opportunistisch motivierter Verdrängung des eigenen Wesens sein kann.
Zu dieser merkwürdigen Entwicklung in Österreich trugen auch Juristen bei, deren Spezialität auf den Gebieten des Staats- und des Völkerrechts lag. Sie lieferten den sich aus Opportunismus vom Deutschtum abwendenden österreichischen Politikern und ihrer Anhängerschaft, über das rein Gefühlsmäßige hinausgehend, zusätzliche Argumente, deren wissenschaftlicher Anstrich dem antideutschen Grundgefühl der österreichischen Nachkriegsgesellschaft eine gewisse Dauerhaftigkeit verlieh. Ihre Grundaussage war, der Anschluß sei weder eine wirksame Annexion noch eine Fusion gewesen, sondern eine bloße Okkupation. Österreich sei daher durch den Anschluß kein Bestandteil des Deutschen Reiches geworden. Vielmehr sei es zwischen 1938 und 1945 ein vom Deutschen Reich gewaltsam besetzter Staat gewesen. Österreich sei daher durch den Anschluß nicht untergegangen, sondern lediglich seiner staats- und völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit beraubt worden mit der Folge, daß mit dem Ende der deutschen Besetzung der österreichische Staat seine staatsund völkerrechtliche Handlungsfähigkeit — vorbehaltlich der kriegsbedingten alliierten Beschränkungen — zurückgewonnen hätte.[17]

Zwar leugnen die Anhänger der Okkupationstheorie nicht, daß am 13. März 1938 zwischen der österreichischen Regierung unter Bundeskanzler Dr. Arthur SEYSS-INQUART und dem Deutschen Reich durch korrespondierende Landesgesetze Österreichs und des Reiches ein Fusionsvertrag abgeschlossen worden sei. Sie sagen jedoch, dieser Vertrag habe keine Rechtswirksamkeit erlangen können, weil die Regierung SEYSS-INQUART für den Abschluß des Vertrages nicht zuständig gewesen sei. Ihre Unzuständigkeit ergebe sich aus der Nichtigkeit ihrer Bestellung durch den österreichischen Bundespräsidenten Wilhelm MIKLAS, der am 11. März 1938 durch die ultimative Androhung des Einmarsches deutscher Truppen gezwungen worden sei, die Regierung SCHUSCHNIGG ihres Amts zu entheben und sie durch die dem Reich genehme Regierung SEYSS-INQUART zu ersetzen.[18]
Der politische Zweck, den die Anhänger der Okkupationstheorie, wie oben dargestellt, verfolgten, ließ sie auch die von manchen Wissenschaftlern vertretene Annexionstheorie ablehnen Eines ihrer Argumente gegen die Annexion lautete, das Reich habe keinen Annexionswillen gehabt, sondern, wie die korrespondierenden Landesgesetze Österreichs und des Reiches vom 13. März 1938 gezeigt hätten, lediglich einen Willen zur Fusion, der jedoch, wie ebenfalls bereits dargestellt, nicht habe rechtswirksam werden können.[19]
Doch selbst wenn man den Annexionswillen unterstellte — so die Anhänger der Okkupationstheorie weiter —, also den Willen des Reiches, sich Österreich auch gegen den Willen der österreichischen Staatsgewalt einzuverleiben, sei die Annexion nie rechtswirksam geworden. Denn jede Annexion sei gemäß dem Satz »ex iniuria ius non oritur« (aus Unrecht erwächst kein Recht) ein Unrechtstatbestand, und zwar so lange, bis dessen Unrechtsgehalt durch Hinzutritt eines Rechtsgrunds geheilt sei.[20] Die Annexion Österreichs wäre daher erst dann rechtswirksam geworden, wenn die Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft sie de iure anerkannt hätten oder aber die Rechtswidrigkeit des geschaffenen Zustands durch Ablauf einer längeren Zeit unbestrittener und ungestörter Herrschaft geheilt worden wäre, das Reich also die territoriale Souveränität über Österreich ersessen hätte.[21] Beide Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit seien jedoch nicht eingetreten. Anerkennungen de iure habe es nur vom Achsen-Partner Italien und den unter starkem deutschen Druck stehenden Staaten Mittel- und Südosteuropas gegeben.[22]
Auch Zeitablauf habe die Rechtswidrigkeit der Annexion nicht heilen können. Einerseits sei die effektive deutsche Gebietshoheit über Österreich nie völlig unbestritten gewesen, da es sich bei den meisten Anerkennungen des Anschlusses um bloße Anerkennungen de facto gehandelt habe und diese durch die im Krieg gegen das Reich alliiert gewesenen Mächte durch deren Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943 widerrufen worden seien. Auch sei die Zeit, in der das Reich die territoriale Souveränität über Österreich hätte ersitzen können, viel zu kurz gewesen, denn diese Zeit habe nur bis zum 1. September 1939, dem Tag des Ausbruchs des Zweiten Weltkriegs gedauert, weil an jenem Tag die etwa begonnene Ersitzungsfrist dadurch unterbrochen worden sei, daß die Alliierten die Befreiung Österreichs in ihre Kriegsziele aufgenommen hätten.[23] Aus diesen Gründen könne man allenfalls sagen, Österreich sei auf dem Weg gewesen, rechtsgültiger Bestandteil des Reiches zu werden. Dieser Prozeß sei aber durch den Krieg und den deutschen Zusammenbruch unterbrochen worden, weshalb Österreich nach dem Anschluß lediglich »scheintot« gewesen sei. Die nach dem Krieg entstandene zweite österreichische Republik sei daher auch unter dem Gesichtspunkt der Annexion dieselbe wie die 1938 vom Reich besetzte, also mit dieser identisch.[24]
Wie nun ist der 1938, erfolgte Anschluß wirklich zu bewerten? Wie ist er zu bewerten aus der damaligen Zeit heraus, also ohne Rücksicht auf jene Kräfte, die sich ihr Bild von den Vorkriegsereignissen nach ihren Nachkriegsbedürfnissen zurechtschneiderten und zurechtschneidern? Wie ist er zu bewerten sine ira et studio, also ohne zeitgeschichtlichen Schaum vor dem Mund, sondern, wie es sich gehört, nur der damaligen Tatsachenlage und dem Völkerrecht verpflichtet?

Erinnern wir uns! Da war zunächst HITLERS Verhalten Bundeskanzler SCHUSCHNIGG gegenüber am 12. Februar 1938 in Berchtesgaden. HITLER erzwang damals mit der Drohung, die Wehrmacht in Österreich einmarschieren zu lassen, die Ernennung des Nationalsozialisten SEYSS-INQUART zum österreichischen Innenminister.[25] Am 9. März 1938 folgte die Anberaumung einer Volksabstimmung durch SCHUSCHNIGG, die bereits vier Tage später stattfinden sollte, obwohl es keine Wählerlisten gab, denn die letzten Wahlen hatten 1932 stattgefunden. Der Anberaumung der Abstimmung mangelte es auch an Plausibilität, denn sie bot keine echte Alternative. Man konnte sich entweder für oder gegen »ein freies und deutsches, unabhängiges und soziales, . . . christliches und einiges Österreich« aussprechen[26] (Hervorhebung, Verfasser). Andere wirklich seriöse Möglichkeiten gab es nicht. Wer wie die Anschlußfreunde zwar ein »deutsches«, aber keinesfalls ein »unabhängiges« Österreich wollte, hätte nur die unsinnige, weil in sich widersprüchliche Wahl gehabt, sich entweder durch ein Ja »deutsch« zu bekennen und den deshalb herbeigewünschten Anschluß zugunsten der »Unabhängigkeit« abzulehnen oder durch ein Nein zur österreichischen »Unabhängigkeit« das eigene Deutschtum, das sich zum gesamten Deutschtum bekannte, ungewollt in Frage zu stellen.

worden waren.
Eine derartige Abstimmung, die einem Großteil des österreichischen Wählervolkes die Möglichkeit versagt hätte, seinen wahren Willen unverfremdet zum Ausdruck zu bringen, wollte Berlin keinesfalls hinnehmen. An HITLERS Stelle forderte daher Hermann GÖRING am 11. März 1938 den sofortigen Rücktritt SCHUSCHNIGGS und die Bildung einer Regierung SEYSS-INQUART, ferner die Absetzung der von SCHUSCHNIGG vorgesehenen Volksabstimmung und die Anberaumung einer neuen Volksabstimmung nach dem Vorbild der Abstimmung an der Saar 1935, die unter internationaler Kontrolle stattgefunden hatte. Und er drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Forderungen den Einmarsch deutscher Truppen an.[27] Noch in der Nacht zum 12. März 1938 entließ Bundespräsident MIKLAS Kanzler SCHUSCHNIGG und ernannte SEYSS-INQUART zum Kanzler und die von diesem vorgeschlagenen acht Herren zu Bundesministern.[28]

o. J.
Noch bevor SEYSS-INQUART zum Kanzler ernannt war, wurde er von Berlin gedrängt, sich mit der Entsendung deutscher Truppen einverstanden zu erklären, was er jedoch ablehnte. Dennoch überschritt die deutsche Wehrmacht in den frühen Morgenstunden des 12. März 1938 die Grenzen Österreichs. Sie wurde von der Bevölkerung mit großem Jubel willkommen geheißen.[29]
Während der im Gang befindlichen Besetzung erließ die Regierung SEYSS-INQUART am 13. März 1938 ein Bundesverfassungsgesetz, das Österreich zum Land des Deutschen Reiches erklärte. Noch am selben Tag unterzeichnete HITLER ein »Gesetz über die, Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich«, in dem das von der Regierung SEYSS-INQUART erlassene Bundesverfassungsgesetz zum deutschen Reichsgesetz erklärt wurde.[30]
Verharren wir zunächst hier und fragen uns, was hier völkerrechtlich stattgefunden hat. Die Anberaumung der Volksabstimmung durch SCHUSCHNIGG war unter den gegebenen Umständen zwar politisch töricht, jedoch als rein innerstaatlicher Akt der österreichischen Regierung ohne völkerrechtliche Bedeutung. Dagegen stellte die Androhung militärischer Gewalt durch HITLER, um von SCHUSCHNIGG die Ernennung SEYSS-INQUARTS zum österreichischen Innenminister zu erzwingen, eine schwerwiegende Verletzung der österreichischen Souveränität und damit des Völkerrechts dar. Schlimmer noch in diesem Sinn war GÖRINGS Gewaltandrohung, um Präsident MEKLAS zu zwingen, die Entlassung SCHUSCHNIGGS und die Ernennung SEYSS-INQUARTS zu dessen Nachfolger als Bundeskanzler vorzunehmen. Es fragt sich daher, welche Rechtswirkung die Drohungen auf die durch sie herbeigeführten Personalentscheidungen von Kanzler SCHUSCHNIGG und Präsident MIKLAs hatten. Da beider Entscheidungen von Willensmängeln belastet waren, konnten sie entweder nichtig oder nur anfechtbar sein.
Artikel 52 der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969 bezeichnet rechtswidrig erzwungene Verträge als nichtig. Wie war es aber vor dem Inkrafttreten dieser Konvention, als es, wie im vorliegenden Fall, noch keine völkervertragsrechtliche Norm für diese Fälle gab? Die Tendenz ging damals dahin, lediglich Anfechtbarkeit anzunehmen.[31] Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Auch erzwungene Erklärungen, zu denen auch erzwungene tatsächliche Handlungen zählen, denen umständebedingt zugleich Erklärungscharakter zukommt, sind Willenserklärungen, denn neben dem jeweils angedrohten oder angewandten Zwang ist auch der Wille des jeweils Bedrohten oder Gezwungenen für die erstrebte Erklärung oder Handlung kausal. Bis zur Anwendung der vis absoluta (absoluten Gewalt) hat der Bedrohte oder Gezwungene die Wahl, entweder die verlangte Erklärung oder Handlung zu tätigen und damit dem Zwang zu entrinnen oder die Erklärung oder Handlung zu verweigern und die Gefahr der Zwangsausübung oder den bereits ausgeübten Zwang weiterhin zu erdulden. Da eine Erklärung oder Handlung, die dem wahren —das heißt dem nicht rechtswidrig beeinflußten — Willen entspricht, von einer rechtswidrig erzwungenen Erklärung oder Handlung äußerlich nicht unterschieden werden kann, muß für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Wiener Konvention aus Gründen der Rechtssicherheit angenommen werden, daß der bedrohte oder gezwungene Staat selbst darüber befinden konnte, ob er an die erzwungene Erklärung oder Handlung gebunden sein wollte oder nicht. Das bedeutet, daß eine erzwungene Willenserklärung vor dem genannten Zeitpunkt nicht als automatisch nichtig betrachtet werden durfte, sondern daß es der Anfechtung als weiterer Willenserklärung bedurft hätte, um die erzwungene Willenserklärung aus der Welt zu schaffen.
Bundeskanzler SCHUSCHNIGG hätte somit nach der Heimkehr von Berchtesgaden seine Zusage, SEYSS-INQUART zum Innenminister zu ernennen, unter Hinweis auf die ihm gegenüber ausgesprochene Bedrohung im Wege der Anfechtung zurücknehmen müssen. Das Gleiche hätte Bundespräsident MIKLAS hinsichtlich der die Regierungsumbildung bewirkenden Willenserklärung tun müssen. Doch weder SCHUSCHNIGG noch MIKLAS fochten ihre jeweils SEYSS-INQUART begünstigende Maßnahme an. Die von ihnen unter angedrohtem Zwang des Reiches getroffenen Maßnahmen waren daher rechtswirksam. Das heißt, SEYSS-INQUART wurde von Bundeskanzler SCHUSCHNIGG in der Folge des Treffens mit HITLER am 12. Februar 1938 in Berchtesgaden rechtswirksam zum österreichischen Innenminister, und Innenminister SEYSS-INQUART wurde in der Nacht zum 12. März 1938 von Bundespräsident MIKLAS rechtswirksam zum österreichischen Bundeskanzler ernannt. Damit war auch die von MIKLAS gleichzeitig vorgenommene Ernennung der von SEYSS-INQUART vorgeschlagenen acht Herren zu Bundesministern rechtswirksam. Von einer Nichtigkeit all dieser Personalmaßnahmen, wie sie von Vertretern der Okkupationstheorie behauptet wird, kann daher keine Rede sein.
Die rechtswirksam zustande gekommene Regierung SEYSS-INQUART war somit für den Erlaß des Bundesverfassungsgesetzes zuständig, das Österreich zum Land des Deutschen Reiches erklärte. Zusammen mit dem entsprechenden reichsdeutschen »Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich« bildete es den zwischen beiden Ländern rechtswirksam zustande gekommenen Fusionsvertrag.
Damit ist auch die weltfremde Theorie des Anonymus »von besonderer Seite« vom Tisch, der die Fusion fälschlicherweise für rechtsunwirksam hielt, aber sich im Hinblick auf die betreffenden Landesgesetze auch nicht auf das Vorliegen einer Annexion verstehen wollte.
Vom Tisch sind aber auch alle Betrachtungen, die zwar von einem Annexionswillen des Reiches ausgehen, aber darlegen, die gewollte Annexion habe nicht wirksam werden können. Denn die für die Unwirksamkeit einer Annexion Österreichs angeführten Gründe sind falsch. Zwar ist jede Annexion als einseitiger, die Souveränität des betroffenen Staates verletzender Akt rechtswidrig. Eine andere Frage ist es aber, ob die Rechtswidrigkeit des Aktes auch dessen Rechtsunwirksamkeit bedeutet oder nicht. Und da gilt es eben zu differenzieren, was die Anhänger der Okkupationstheorie durchweg, unterlassen. Bei einer Teilannexion, also der Annexion eines Teils eines im übrigen weiterbestehenden Staates, folgt aus deren Rechtswidrigkeit auch deren Rechtsunwirksamkeit. Denn was nützte einem Rechtssubjekt ein Recht, das ihm entgegen seinem Willen von einem anderen Rechtssubjekt rechtswirksam entzogen werden könnte? Die Rechtsordnung wird ihrem Sinn als einer dem Schutz der Rechtssubjekte dienenden Ordnung nur dann gerecht, wenn die Rechtslage trotz geänderter Tatsachenlage erhalten bleibt, wenn also im Fall der Teilannexion der betroffene Staat sein Beherrschungsrecht behält, um daraus einen Anspruch auf Wiedereinräumung des verlorenen Besitzes geltend machen und durchsetzen zu können. Die Teilannexion wird daher — wenn man von den Ausnahmefällen der Verjährung oder der Ersitzung absieht — erst dann rechtswirksam, wenn der betroffene Staat den durch sie geschaffenen Zustand anerkennt und damit dessen Rechtswidrigkeit heilt.
Anders liegen die Dinge bei der Vollannexion, also wenn ein Staat insgesamt annektiert wird: Mit der völligen Vernichtung der alten und der endgültigen Errichtung der neuen Staatsgewalt ist der annektierte Staat von der Bildfläche verschwunden; er ist untergegangen. Obwohl rechtswidrig herbeigeführt, kann die Völkerrechtsordnung an diesem Ergebnis nicht vorübergehen. Die Völkerrechtsordnung besteht, weil Staaten bestehen, sie ist die Rechtsordnung bestehender Staaten. Die Existenz der Staaten ist daher durch das Völkerrecht zwar geschützt, nicht aber durch dieses bedingt. Entstehung und Untergang von Staaten müssen deshalb als tatsächliche, in keiner Weise rechtliche Vorgänge in dem Sinn verstanden werden, daß sie zu ihrer Wirksamkeit eines bestimmten von der Rechtsordnung vorgegebenen Verfahrens bedürften. »So wenig eine innerstaatliche Rechtsordnung den Tod eines Menschen als rechtens nicht eingetreten und den Toten als lebend im Sinne des Gesetzes erklären oder umgekehrt einen lebenden Menschen als von Rechts wegen überhaupt nicht geboren erfassen kann, ebenso wenig kann die Völkerrechtsordnung den Untergang eines Staates ignorieren, wenn er geschichtliche Tatsache ist, oder an der Entstehung eines neuen Staates auf die Dauer vorübergehen, sobald dieser Staat unbestritten geschichtlich existiert.«[32] Entstehung und Untergang von Staaten sind daher, auch wenn sie rechtswidrig verursacht werden, stets rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit einer Vollannexion ist dementsprechend ein Rechtstitel nicht erforderlich.
Daß hiernach die Vollannexion als das größere Übel weniger streng behandelt erscheint als die Teilannexion, findet seine zwingende Erklärung darin, daß es im Fall des Untergangs eines Staates keinen von der Rechtsverletzung unmittelbar Betroffenen mehr gibt. Ein auf den Willen des Betroffenen zurückzuführender Rechtstitel ist daher undenkbar. Angesichts dieser Tatsache haben die Anhänger der Okkupationstheorie versucht, die Erforderlichkeit eines Rechtstitels bei der Vollannexion durch andere Bezugnahmen zu begründen, und zur Wirksamkeit einer Vollannexion, wie bereits ausgeführt, entweder die Anerkennung de iure durch die Mitglieder der Staatengemeinschaft oder eine längere Zeit unbestrittener und ungestörter Herrschaft über das annektierte Gebiet verlangt. Diese Versuche sind jedoch unbehilflich. Anerkennungen de iure wirken nur deklaratorisch, das heißt, sie erzeugen nichts, sie bezeugen allenfalls. Und auf die längere Zeit unbestrittener und ungestörter Herrschaft kann es dann nicht ankommen, wenn — wie im Fall Österreich geschehen — die Mitglieder der Staatengemeinschaft nach dem Annexionsakt nicht einmal andeutungsweise erkennen lassen, sich gegen den Rechtsbruch mit Aussicht auf Erfolg wehren zu wollen.[33]

Es wundert nicht, daß sich in der jungen Nachkriegsrepublik Österreich bei der Auseinandersetzung »Waren wir nun ein Teil des HITLER-Staates oder nicht?« immer wieder beflissene Schreiber fanden, die sich zu diesem Thema für Österreich entlastend äußerten. So wurde auch von seiten der Anhänger der Okkupationstheorie Argument auf Argument nachgeschoben, um darzulegen, daß das Reich für Österreich im Grunde nur eine Besatzungsmacht gewesen sei. Eine wirksame Fusion, wurde gesagt, habe auch deshalb nicht stattfinden können, nämlich
1. weil Präsident MIKLAS das verfassungsmäßige Zustandekommen des Anschlußgesetzes gar nicht beurkundet habe und
2. weil die betreffenden Anschlußgesetze nicht vor, sondern während der im Gang befindlichen Okkupation Österreichs beschlossen worden seien und SEYSS-INQUART diese weder angefordert noch sich mit ihr einverstanden erklärt habe.
Diese Tatsachenangaben sind zwar richtig, jedoch die daraus gezogene völkerrechtliche Konsequenz nicht. Beide Argumente ziehen nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
Präsident MIKLAS war, weil er das Anschlußgesetz nicht mehr beurkunden wollte, zurückgetreten.[34] Für den Fall der Verhinderung des Präsidenten oder der Erledigung seines Amtes sahen Artikel 64 Absatz I der Verfassung von 1929 und Artikel 77 Absatz I der Verfassung von 1934 vor, daß die Funktionen des Präsidenten auf den Bundeskanzler übergehen. SEYSS-INQUART beurkundete dementsprechend das verfassungsmäßige Zustandekommen des von seiner Regierung beschlossenen Anschlußgesetzes. Anschließend erfolgte die nach Artikel 47 der Verfassung von 1929 und Artikel 66 der Verfassung von 1934 erforderliche Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler, weswegen SEYSS-INQUART zum zweiten Mal unterschrieb; sodann unterschrieben die weiteren Regierungsmitglieder.
Der ungebetene Einmarsch der Wehrmacht am Morgen des 12. März 1938 stellte zwar eine vom Reich begangene Völkerrechtsverletzung dar. Hinsichtlich des österreichischen Wiedervereinigungsgesetzes wäre dieser Gewaltakt aber nur dann von Bedeutung gewesen, wenn er als Mittel erforderlich gewesen wäre, den Erlaß des Gesetzes zu erzwingen. Dies war jedoch nicht der Fall.

Schließlich nennen die Anhänger der Okkupationstheorie noch eine Reihe völkerrechtlicher Verträge, gegen die der Fusionsvertrag verstoßen haben soll und die angeblich dessen Nichtigkeit bewirkt hätten, wäre er nicht schon aus anderen Gründen nichtig gewesen. In diesem Zusammenhang werden unter anderem die Verträge von St. Germain und Versailles, der Pakt von Paris vom 27. August 1928, das Protokoll von Lausanne vom 15. Juli 1932 sowie das Übereinkommen über die Normalisierung der österreichisch-deutschen Beziehungen vom 11. Juli 1936 genannt.
Doch auf diese Dokumente im einzelnen einzugehen lohnt sich nicht, denn sie werden im Grunde nur genannt, damit durch eine gewisse Textfülle zugunsten der Okkupationstheorie der Eindruck der Seriosität entsteht. Zwar enthielten diese Dokumente durchaus bestimmte bindende Verbote, von denen weder Österreich noch das Reich entbunden war. Hieraus jedoch die Nichtigkeit der Fusion zu folgern ist unzulässig. Nichtigkeit könnte nur dann angenommen werden, wenn die Fusion gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts verstoßen hätte.[35] Das war jedoch nicht der Fall, da Zusammenschlüsse von Staaten nicht allgemein verboten sind. Die jeweiligen Vertragspartner hätten von Österreich oder vom Reich allenfalls die Erfüllung der alten Verträge verlangen und im Weigerungsfall Sanktionen ergreifen können. Sie erwogen jedoch nicht einmal, in dieser Richtung tätig zu werden.
Hierzu abschließend nur ein einziges Extrawort zum österreichisch-deutschen Normalisierungsabkommen vom 11. Juli 1936: Dieses Übereinkommen berührte die Rechtswirksamkeit der Fusion deshalb nicht, weil es als die österreichische Unabhängigkeit anerkennendes Übereinkommen zwangsläufig dadurch sein Ende finden mußte, daß die Vertragspartner mit der Fusion eine denselben Gegenstand in anderer Weise behandelnde vertragliche Abmachung schlossen.[36]
Der rechtswirksame Fusionsvertrag vom 13. März 1938 wurde im folgenden auch tatsächlich durchgesetzt. Nach der vollständigen Besetzung Österreichs errichtete das Reich unter völliger Vernichtung der bisherigen Staatsgewalt seine eigene Staatsgewalt. Österreich wurde zum »Land des Deutschen Reiches« erklärt, die österreichische »Bundesregierung« wurde in »österreichische Landesregierung« umbenannt, und der bisherige Bundeskanzler SEYSS-INQUART wurde Reichsstatthalter. Sämtliche österreichischen Staatsangehörigen wurden zu deutschen Staatsangehörigen erklärt. Ferner wurden ab 15. März 1938 alle wichtigen Reichgesetze auch für Österreich in Kraft gesetzt. Zudem wurde durch Führer-Erlaß angeordnet, daß Reichsgesetze, die nach Inkrafttreten des Wiedervereinigungsgesetzes verkündet würden, auch für das Land Österreich gälten.[37] Demnach war das Verhältnis Österreichs zum Reich genauso gestaltet worden wie das Verhältnis, das auch die anderen deutschen Länder zum Reich hatten: Alle in Österreich ausgeübte staatliche Gewalt ließ sich allein aus dem Willen der Reichsregierung ableiten; die österreichische Landesregierung war der Reichsregierung unterstellt und konnte Landesgesetze nur mit Zustimmung des zuständigen Reichsministers erlassen, dessen Anordnungen sie auch im übrigen Folge zu leisten hatte.[38]
Unrichtig ist der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis eines Anschlußgegners, daß, weil weite Teile der österreichischen Rechtsordnung durch den Anschluß unberührt geblieben seien, nicht von einem völligen Untergang der österreichischen Staatsgewalt gesprochen werden könne.[39] Wenn nach dem Anschluß österreichische Gesetze weiter-galten, was tatsächlich der Fall war, dann nur deshalb, weil dies von seiten der deutschen Staatsgewalt ausdrücklich bestimmt wurde[40] und damit deutsches Recht geworden war.
Der Wechsel von der österreichischen zur reichsdeutschen Staatsgewalt ist auch, an Annexionsvoraussetzungen gemessen, wirksam geworden. Die deutsche Staatsgewalt hatte sich bereits am 13. März 1938 so weit durchgesetzt, daß sie überall in Österreich Gehorsam fand. Von etwaigen Einzelerscheinungen abgesehen, setzte kein Österreicher der deutschen Staatsgewalt aktiven oder passiven, Widerstand entgegen. Der Einmarsch der deutschen Truppen wurde vielmehr von der österreichischen Bevölkerung, wie schon gesagt, jubelnd willkommen geheißen. Auch in der Folgezeit kamen die Österreicher im gleichen Maße wie die übrigen Deutschen den ihnen von der Staatsgewalt auferlegten Verpflichtungen nach. Dies änderte sich auch mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs nicht, in dem die Soldaten aus Österreich genauso tapfer kämpften wie die Soldaten aus dem sogenannten >Altreich<.

Innerstaatlich war die Wirksamkeit der Errichtung der reichsdeutschen Staatsgewalt in Österreich spätestens mit dem Bekanntwerden der Ergebnisse der am 10. April 1938 durchgeführten Volksabstimmung gegeben. Diesem Schlußakt des Anschlußverfahrens, gegen den Anschlußgegner nur zu gern den Beweis der Fälschung geführt hätten, wurde gerade von ausländischen Beobachtern bescheinigt, daß — um einen Anhänger der Okkupationstheorie zu zitieren — »auch eine ordnungsgemäße Durchführung unter den herrschenden Verhältnissen eine Mehrheit für den Anschluß erbracht hätte«.[41] Nach dem seinerzeitigen amtlichen Endergebnis hatten in Österreich 99,73 Prozent und im sogenannten >Altreich< 99,08 Prozent der Abstimmenden sich mit >Ja< für den Anschluß ausgeprochen.[42]
Zu diesem Ergebnis, das selbst dann noch überwältigend genannt werden darf, falls gewisse regimebedingte Abstriche gemacht werden müßten, hat nicht zuletzt die Tatsache beigetragen, daß sich die österreichischen Bischöfe unter Führung des Wiener Kardinals Theodor INNITZER und der Sozialdemokrat Dr. Karl RENNER – also keineswegs nationalsozialistisch gesinnte, aber für weite Kreise Österreichs repräsentative Persönlichkeiten — mit eindringlichen Worten für ein >Ja< zum Anschluß ausgesprochen hatten.[43]

International muß man die Wirksamkeit der Errichtung der reichsdeutschen Staatsgewalt in Österreich angesichts gewisser verbaler Widerstände im Ausland wohl etwas später ansetzen. Fest steht jedenfalls, daß nach dem Anschluß keine österreichische Exilregierung ins Leben gerufen wurde;[44] weiterhin, daß sich das Reich zur Zeit des Anschlusses mit keinem Verbündeten des österreichischen Staats im Kriegszustand befand. Unstreitig hat auch kein Staat der Welt versucht, im Wege von Repressalien oder des Krieges die Unabhängigkeit Österreichs wiederherzustellen. Die Welt hat sich vielmehr alsbald mit dem neuen Zustand abgefunden. Dies kam darin zum Ausdruck, daß alle Staaten ihre diplomatischen Vertretungen in Wien zurückzogen und für ihre Konsuln das Exequatur vom Reich erbaten.[45] Auch die Staaten, die ihre Auffassung, daß der Anschluß in völkerrechtswidriger Weise erfolgt sei, ausdrücklich kundgaben — es handelt sich um Chile, Mexiko, Spanien und die Sowjetunion — , bezweifelten nicht, daß Österreich als Staat untergegangen und sein Staatsgebiet Bestandteil des Deutschen Reiches geworden sei.[46]
Am 16. März 1938 erklärte der damalige britische Außenminister HALIFAX im Oberhaus, daß »The Government. . . are bound to recognize that the Austrian State has been abolished as a national entity and is in process of being completely absorbed into the German Reich«[47] (Die Regierung. . . ist gehalten festzustellen, daß der österreichische Staat als eine nationale Wesenheit ausgelöscht worden ist und in der Entwicklung sich befindet, ganz in dem Deutschen Reich aufzugehen). Nachdem am 19. März 1938 der US-Außenminister das Verschwinden Österreichs als eine Tatsache bezeichnet hatte, teilten die USA dem Reich am 6. April 1938 mit, daß sie es für notwendig hielten, ihre diplomatische Vertretung aus Wien zurückzuziehen und an deren Stelle ein Generalkonsulat zu errichten.[48] Eine erneute Bestätigung des Untergangs Österreichs und seines Aufgehens im Reich brachte mittelbar das zwischen dem Reich, Großbritannien, Frankreich und Italien am 29. September 1938 auf der Grundlage der von der Tschechoslowakei am 21. September 1938 erklärten Abtretungsbereitschaft hinsichtlich des Sudetenlandes geschlossene Münchener Abkommen, das dem Reich Gebiete Südböhmens und Süd-mährens zusprach, die ihm ohne den Anschluß nicht hätten gegeben werden können.[49]
Spätestens ab dem Abschluß des Münchener Abkommens muß man daher, auch unter dem Gesichtspunkt einer bloßen Annexion, endgültig von der Wirksamkeit der Errichtung der reichsdeutschen Staatsgewalt in Österreich ausgehen. Somit steht fest, daß der österreichische Staat spätestens im Herbst 1938 durch den Anschluß an das Deutsche Reich unter-
gegangen ist. Der nach dem Ende der reichsdeutschen Herrschaft entstandene Staat ist daher ein neuer, mit dem alten Österreich nicht identischer Staat.
Dieses Ergebnis mag unbillig erscheinen, wenn man die Vorgänge bedenkt, die sich in den vorstehenden Ausführungen hinter der juristisch dürren Formulierung »rechtswidrig angedrohter Zwang« verbergen. Es stehen einem die Haare zu Berge, wenn man zur Kenntnis nimmt, in welcher Weise die Vertreter des Reiches damals mit den Vertretern des österreichischen Staates verfahren, ja umgesprungen sind. Dies gilt besonders für HITLERS Zusammentreffen mit Bundeskanzler SCHUSCHNIGG am 12. Februar 1938 in Berchtesgaden und für die über Innenminister SEYSS-INQUART laufenden Aktionen GÖRINGS gegen Bundeskanzler SCHUSCHNIGG und Bundespräsident MiKLAs am 11. März 1938.
Diese zweifelsohne peinlichen Umstände dürfen jedoch den Blick darauf nicht verstellen, daß der Anschluß in seiner Zeit von der überwältigenden Mehrheit der Deutschen des Reiches und Österreichs ohne Rücksicht auf die Art seiner Durchführung als die Erfüllung des seit 1918 sehnlich gehegten Wunsches empfunden wurde, ein großes deutsches Volksreich zu bilden.[50] Mehr noch: Nach Verklingen der ersten Empörung setzte sich auch im Ausland die Erkenntnis durch, daß der weiteren Aufrechterhaltung der österreichischen Unabhängigkeit eine Künstlichkeit angehaftet hätte, die mit dem Willen der betroffenen Bevölkerung nicht zu vereinbaren gewesen wäre.
So wurde der Anschluß weltweit als ein vom Nationalsozialismus unabhängiger, völlig natürlicher, letztlich gerechter und daher für alle Zeiten unumkehrbarer Vorgang empfunden, den man als Ausdruck verwirklichten Selbstbestimmungsrechts ohne Schwierigkeiten würde hinnehmen können.[51] In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg hat es nur einen einzigen Fall gegeben, in dem dem Selbstbestimmungsrecht der Völker in ebenso eindeutiger Weise entsprochen worden ist: den Beitritt der ehemaligen Sowjetzone Deutschlands zur Bundesrepublik. Deshalb fragt sich der verständige Zeitgenosse in einem mehr und mehr zusammenwachsenden Europa, in dem ein Anschlußverbot auf den Müllhaufen der Geschichte geworfen werden sollte: Quo vadis Austria? (Wohin gehst Du, Österreich?)
Hans Merkel
[1] Walter GOLDINGER, Geschichte der Republik Österreich, Oldenbourg, München 1962, S. 159.
[2] Ploetz, Auszug aus der Geschichte, Ploetz, Freiburg, 281976, S. 1295; Ludwig ADAMOVICH, Handbuch des
österreichischen Verfassungsrechts, 61971, S. 14.
[3] Jacques BENOIST-MECHIN, Griff über die Grenzen 1938, 1966, S. 101 ff.
[4] Nikolaus VON PRERADOVICH, »Der nationale Gedanke in Österreich 18661938«, in: Historisch-politische Hefte der Rankegesellschaft, MusterschmidtVerlag, Göttingen, Heft 8, S. 13.
[5] Ploetz, aaO. (Anm. 2), S. 1250.
[6] GOLDINGER, aa0. (Anm. 1), S. 70.
[7] Ebenda, S. 72.
[8] Ploetz, aaO. (Anm. 2), S. 1296.
[9] Ploetz aaO. (Anm. 2), S. 1296.
[10] Ebenda, S. 159.
[11] BENOIST-MECHIN, aaO. (Anm. 3), S. 188 ff.
[12] Ebenda, S. 182.
[13] Ebenda, S. 178 f.
[14] Text bei: VEROSTA, Die internationale Stellung Österreichs 1938-1947, Wien 1947, S. 59 ff.
[15] ADAMOVICH-SPANNER, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts, 5. Aufl., S. 39 u. 41 f.
[16] Helfried PFEIFFER, Werden und Wesen der Republik Österreich, Eckartschriften, Heft 104 a, Wien 1988, S. 82.
[17] Hans MERKL, »Das deutsche Eigentum und vermögensrechtliche Ansprüche Österreichs«, in: Juristische Blätter, 1955, S. 243 ff.; REUT-NICOLUSSI, »Um die Rechtskontinuität Österreichs«, in: Wissenschaft und Weltbild, 1950, S. 250 ff.; TONCIC-SORINJ, »Die falsche Annexionstheorie«, in: Österreichische Monatshefte,1950, S. 232 ff.; VERDROSS, »Österreichs Recht auf politische Unabhängigkeit«, in: Österreichische Monatshefte 1955, S. 5 ff; VEROSTA, aaO. (Anm. 14), S. 59 ff; »von besonderer Seite«, in: Österreichische Monatshefte, 1950, S. 195 ff; WERNER, »Das Österreich vom 13. März 1938 und vom 27. April 1945«, in: Juristische Blätter, 1946, S. 2 ff.
[18] MERKEL, ebenda, S. 243 ff.; WERNER, ebenda, S. 2 ff.
[19] »von besonderer Seite«, aaO. (Anm. 17), S. 195 ff.
[20] 20 VERDROSS, »Die völkerrechtliche Kontinuität von Staaten«, in: Klang-Festschrift, 1950, S. 18 ff.
[21] »von besonderer Seite«, aaO. (Anm. 17), S. 195 ff.
[22] REUT-NICOLUSSI, aaO. (Anm 17), S. 250; TONCIC-SORINJ, aaO. (Anm. 17), S. 232 ff.; VEROSTA, aaO. (Anm. 14), S. 1 ff.
[23] MERKEL, aaO. (Anm 17), S. 243 ff.; TONCIC-SORINJ, ebenda, S. 232 ff. VEROSTA, ebenda, S. 1 ff.
[24] VERDROSS, »Völkerrecht«, 41959, aaO., S. 188 fi TONCIC-SORINJ, ebenda, S. 232 ff.
[25] GOLDINGER, aaO. (Anm 1), S. 238.
[26] Ebenda, S. 243 ff.; Ploetz, aaO. (Anm 2), S. 1296.
[27] BENOIST-MECHIN, aaO. (Anm. 3), S. 243-269.
[28] Ebenda, S. 243-249.
[29] Ebenda, S. 249.
[30] ÖBGBl 1938, Nr. 75; RGB/1938, S. 237.
[31] GUGGENHEIM, Lehrbuch des Völkerrechts I, Basel 1948, S. 86 ff.; PASCHING, »Allgemeine Rechtsgrundsätze über die Elemente des völkerrechtlichen Vertrages«, in: Zeitschrift für öffentliches Recht, Wien 1934, S. 38 ff.; VERDROSS, 41959, »Völkerrecht«, aaO., S. 110 ff.
[32] V.D. HEYDTE, »Deutschlands Rechtslage«, in: Die Friedenswarte, 1950/ 51, S. 323 ff.
[33] Siehe die Ausführungen am Ende des Beitrags über die Effektivität des Anschlusses.
[34] ‚Urteil des Nürnberger Internationalen Militärgerichtshofes vom 1. 10. 1946, Text bei: VEROSTA, aaO.
(Anm. 14), S. 23.
[35] BERBER, Lehrbuch des Völkerrechts, I. Band, 21975, S. 356 u. 360 ff.
[36] Ebenda, S. 474.
[37] Siehe RGBI 1938 1.
[38] Siehe insbesondere den 2. Führer-Erlaß über die Einführung deutscher Reichsgesetze in Österreich vom 17. 3. 1938.
[39] VEROSTA, aaO. (Anm. 14), S. 9.
[40] Art. II des reichsdeutschen Wiedervereinigungsgesetzes lautete: »Das derzeit geltende Recht bleibt bis auf weiteres in Kraft.« Soweit daher in der Folgezeit das österreichische Recht nicht durch deutsches Reichsrecht abgelöst wurde, lag sein Geltungsgrund allein in der genannten reichsgesetzlichen Bestimmung.
[41] GOLDINGER, aaO. (Anm. 1), S. 254.
[42] BENOIST-MECHIN, aaO. (Anm. 3), S. 309.
[43] Kardinal INNITZER erklärte für die Bischöfe am 18. März 1938: »Aus innerster Überzeugung und mit freiem Willen erklären wir … anläßlich der großen geschichtlichen Geschehnisse in Deutsch-Österreich: Wir erkennen freudig an, daß die nationalsozialistische Bewegung auf dem Gebiet des völkischen und wirtschaftlichen Aufbaus sowie der Sozialpolitik für das Deutsche Reich und Volk und namentlich für die ärmsten Schichten des Volkes Hervorragendes geleistet hat und leistet. Wir sind auch der Überzeugung, daß durch das Wirken der nationalsozialistischen Bewegung die Gefahr des alles zerstörenden gottlosen Bolschewismus abgewehrt wurde. Die Bischöfe begleiten dieses Wirken für die Zukunft mit ihren besten Segenswünschen und werden auch die Gläubigen in diesem Sinne ermahnen. Am Tage der Volksabstimmung ist es für uns Bischöfe selbstverständliche nationale Pflicht, uns als Deutsche zum deutschen Reich zu bekennen, und wir erwarten von allen gläubigen Christen, daß sie wissen, was sie ihrem Volke schuldig sind.« Und der Sozialdemokrat Dr. Karl RENNER erklärte zum Anschluß und zu der anberaumten Volksabstimmung: »Obschon nicht mit jenen Methoden, zu denen ich mich bekenne, errungen, ist der Anschluß nunmehr doch vollzogen, ist geschichtliche Tatsache, und dies betrachte ich als wahrhafte Genugtuung für die Demütigungen von 1918/1919, für St. Germain und Versailles. Ich müßte meine ganze Vergangenheit als theoretischer Vorkämpfer des Selbstbestimmungsrechts der Nationen verleugnen, wenn ich die große geschichtliche Tat des Wiederzusammenschlusses der deutschen Nation nicht freudigen Herzens begrüßte. . . Das traurige Zwischenspiel des halben Jahrhunderts 1866-1918 geht hiermit in unserer tausendjährigen gemeinsamen Geschichte unter. . . Als Sozialdemokrat und somit als Vertreter des Selbstbestimmungsrechts der Nationen. . . werde ich mit >Ja< stimmen.«
[44] SCHÄRF, »Gilt das Konkordat?« in: Die Zukunft, 1950, S. 34 ff. Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß der österreichische Gesandte damals in Washington bekanntgab, daß Österreich »had ceased to exist as an independent nation and had been incorporated in the German Reich« (aufgehört hat, als eine unabhängige Nation zu bestehen und daß es in das Deutsche Reich einverleibt worden ist) (LAUTERPACHT, Recognition in International Law, Cambridge 1948, S. 398).
[45] JELLINEK, »Der automatische Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit durch völkerrechtliche Vorgänge, zugleich ein Beitrag zur Lehre von der Staatensukzession«, in: Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Heft 27, Berlin—Detmold—Köln 1951.
[46] So sprach die Erklärung Chiles dem Völkerbundrat gegenüber vom 11. März 1938 vom Verschwinden eines Mitgliedstaates des Völkerbunds. Die von der mexikanischen Delegation beim Völkerbund dem Generalsekretär des Völkerbundes am 19. März 1938 übermittelte Note spricht ausdrücklich vom politischen Tod Österreichs und davon, daß Österreich aufgehört habe, als unabhängige Nation zu bestehen. Und der spanische Delegierte spielte in seiner Rede auf der 19. Tagung der Völkerbundversammlung am 19. September 1938 unter anderem im Zusammenhang mit den Vorgängen in Österreich mehrmals auf das Verschwinden eines Mitgliedsstaates an. (Alle Texte bei: VEROSTA, aaO. (Anm. 14), S. 22-39)
[47] LAUTERPACHT, aaO. (Anm. 44), S. 399.
[48] Ebenda, S Ebenda, S. 398.. 398.
[49] Vgl. REUT-NICOLUSST, aaO. (Anm 17), S. 240 ff.
[50] PRERADOVTCH, aaO. (Anm. 4), S. 11 ff.
[51] Hinsichtlich Großbritanniens siehe BERGMANN, Chamberlains Appeasement-Poli-
tik im Spiegel der englischen Presse, Staatsexamensarbeit, Universität Kiel, Kiel 1964.
aus: Der Große Wendig 4, Nr. 765