Zur Beachtung des Roten Kreuzes durch die Kriegsgegner
Das Internationale Rote Kreuz und seine nationalen Vertretungen haben in den großen Kriegen des 19. und 20. Jahrhunderts segensreich gewirkt und vielen Verwundeten und Gefangenen das Leben gerettet. Bei einer Betrachtung, in welchem Maß sich Unterschiede bei der Beachtung der vom Roten Kreuz angeregten Genfer Konventionen durch die jeweiligen Kriegsgegner ergaben, schneiden die Deutschen im Gegensatz zu den ihnen im Versailler Diktat (Artikel 227) 1919 und beim Nürnberger Prozeß 1945 gemachten Vorwürfe, »die internationale Moral und die Heiligkeit der Verträge« verletzt zu haben, und trotz ihrer allgemeinen Herabsetzung und Beschuldigung seit 1945 jedoch gut ab, besser als die Sieger der Weltkriege. Die Tatsachen sind die folgenden.

Geschaffen wurde das Rote Kreuz, genauer das >Internationale Komitee der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege<, im Oktober 1863 in Genf auf Anregung des Schweizers Henri DUNANT (1828-1910), der dafür den Friedensnobelpreis 1901 erhielt. Er hatte die Schlacht von Solferino am 24. Juni 1859 und das Leid der vielen Verwundeten dort erlebt. 1864 wurde das >Internationale Komitee vom Roten Kreuz< (IKRK) von 25 Schweizer Bürgern gegründet. Anschließend bildeten sich in den verschiedenen Ländern nationale Gesellschaften vom Roten Kreuz, die 1919 in der >Liga der Rot-Kreuz-Gesellschaften< zusammengeschlossen wurden. Diese wurde 1991 in die >Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften< umbenannt. Als Zeichen und Fahne wurde in Anlehnung an die Schweizer Flagge das rote Kreuz auf weißem Grund gewählt.

Die erste Genfer Konvention stammt vom 22. August 1864. Dieses internationale Abkommen beinhaltet, daß das Rote Kreuz künftig von den beigetretenen Staaten als Hilfsdienst ihrer Heere eingesetzt wird, der die verwundeten und kranken Soldaten pflegt, und daß seine Ärzte und Pfleger beim Kampf als neutral anerkannt werden. Der Konvention traten bald darauf — es gab noch kein Deutsches Reich — Preußen, Hessen, Baden und Württemberg sowie Frankreich, Belgien, Dänemark, Italien, die Schweiz und die Niederlande bei. In den folgenden Jahren erkannten alle wichtigen Staaten die Konvention an, wobei in der Türkei und den mohammedanischen Ländern ab 1868 der Rote Halbmond, im Iran der Rote Löwe statt des Roten Kreuzes eingeführt wurden. Nur die USA schlossen sich erst im Jahre 1905 der Genfer Konvention an. In Basel wurde ein Internationales Hilfskomitee für Kriegsgefangene gegründet. Alle vier Jahre sollte ein Internationaler Kongreß des IKRK stattfinden.
Im Deutsch-französischen Krieg von 1870/71 beachtete das deutsche Heer die Genfer Konvention, während sich französische Truppen und Dienststellen rücksichtslose Verstöße dagegen erlaubten. Auf Beschwerden deutscher Behörden ging das IKRK den Protesten nach, stellte sie fest und drang auf Abhilfe. Als Verteidigung von Seiten der Franzosen gegen Deutsche erhobene Beschwerden erwiesen sich bei den Untersuchungen des IKRK als unbegründet. Das Basler Hilfskomitee konnte sich erfolgreich für die Behandlung der Kriegsgefangenen einsetzen, letztlich im Abkommen zur Behandlung der Kriegsgefangenen von 1929.
Auf Einladung des russischen Zaren trat 1899 die 1. Haager Friedens-konferenz im holländischen Den Haag zusammen, die die Haager Landkriegsordnung (HLKO) beschloß. Darin wurden die Regeln des Landkrieges festgelegt, unter anderem die Stellung und die Behandlung der Kämpfer, der Freischärler, der Kriegsgefangenen, der Spione und Parlamentäre, die Bestrafung bei Zuwiderhandlungen.
Als während der Burenkriege 1901/02 Holland das IKRK zum Eingreifen in Südafrika aufforderte, wo England grausame Konzentrationslager für burische Frauen und Kinder eingerichtet hatte, in denen mehr als 25 000 Zivilisten umkamen, konnte das Rote Kreuz nicht tätig werden, da die Konventionen nur für Kriegsgefangene galten und bis dahin nichts über Zivilpersonen vereinbart war.
Von der 2. Friedenskonferenz in Den Haag wurde am 18. Oktober 1907 die HLKO[1] verbessert und die Behandlung von Zivilisten und deren Eigentum festgelegt. Das IKRK bedauerte später, »daß die Konferenz in Den Haag 1907 darauf verzichtete, den Satzungen über Landkriegsrecht und -brauch einen Passus mit den Worten hinzuzufügen, wonach >die auf Feindgebiet wohnhaften Staatsangehörigen eines Kriegsgegners nicht zu internieren sind<. Man war der Meinung, dieses Grundsatz stünde außer Frage«.[2]
Die HLKO galt nur zwischen den Staaten, die sie ratifiziert hatten. So verließ die Sowjetunion 1917 die Haager Konventionen, und für den Zweiten Weltkrieg hatten sie neben den Sowjets unter anderen Staaten auch Griechenland, Italien und Jugoslawien ebenfalls nicht ratifiziert.
Zu Beginn des Ersten Weltkrieges wurde 1914 eine internationale Agentur zur Betreuung von Kriegsgefangenen eingerichtet, bei der rund zweitausend meist ehrenamtlich tätige Helfer mitwirkten. Sie beförderte auch die Kriegsgefangenenpost und setzte sich nach Kriegsende ab 1918 für die Freilassung der Kriegsgefangenen ein, die von den Alliierten nur sehr zögerlich vorgenommen wurde.
Mit Kriegsbeginn 1914 wurden in Großbritannien, später auch in anderen alliierten Ländern, die deutschen Zivilpersonen, die sich in diesen Ländern — teilweise schon seit Jahrzehnten — aufhielten, interniert. In dem der X. internationalen Konferenz des Roten Kreuzes in Genf 1921 vorgelegten Bericht heißt es dazu: »Zivilpersonen sahen sich von einer Stunde auf die andere Kriminellen gleichgestellt. Sie wurden in Konzentrationslager oder mehr oder weniger improvisierte Lager eingewiesen, die völlig unzureichend waren. Hier fanden sich Männer, Frauen, Kinder und Kranke, Menschen aller Bevölkerungsschichten in einem beklagenswerten Durcheinander zusammengepfercht und jeden Komforts beraubt. Sie mußten erleben, daß dieses Provisorium zu einem Dauerzustand wurde, während man ihnen gleichgültig, wenn nicht mit Haß und Drohungen, begegnete. Anfangs schienen diese Maßnahmen der Sicherheit des Staates zu dienen und dadurch gerechtfertigt zu sein, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie nur vorübergehenden Charakter hatten. Sie verwandeln sich aber bald in Mittel der Repressalien und Vergeltungen. Durch sie wurden die gefangenen Zivilpersonen zu simplen Geiseln in den Händen der Gewahrsamsmacht. In diesen Staaten selbst schien man keine Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Lebensbedingungen der internierten Zivilpersonen erträglich zu gestalten.«[3] Für diese konnte sich das IKRK noch nicht einsetzen und deren Lager im Gegensatz zu denen der Kriegsgefangenen nicht betreuen. Deshalb baute das IKRK eine Abteilung auf, die Nachrichten über internierte, evakuierte, deportierte und verschollene Zivilisten sammelte und weitergab sowie diese Lager zu besuchen versuchte. Deswegen schlug das IKRK 1921 auch eine diesbezügliche Neuregelung der Genfer Konventionen für Zivilpersonen vor. Diese Absicht wurde einstimmig gebilligt und das IKRK mit der Ausarbeitung entsprechender Texte beauftragt. Da die Sieger annahmen, daß keine weiteren Kriege mehr stattfinden würden, wurde dieses Vorhaben jedoch nur sehr zögerlich weiterverfolgt.


Mit Gasmasken ausgerüstete britische Soldaten an der Somme (1916).
Die Alliierten hatten sich auch im Verlauf des Ersten Weltkrieges viele Verstöße gegen die Genfer Konventionen erlaubt und sich nach Kriegsende 1918 oft noch jahrelang mit der Freilassung der deutschen Kriegsgefangenen Zeit gelassen. Weil sich das IKRK in dieser Angelegenheit nicht durchsetzen konnte, sah sich der Schweizer Bundesrat noch im Jahre 1929 — mehr als zehn Jahre nach Kriegsende — genötigt, eine internationale Konferenz einzuberufen, die sich mit den immer noch nicht geklärten Schicksalen zahlreicher deutscher Kriegsgefangener befassen sollte. In der Schlußakte vom 27. Juli 1929 wurde den Kriegsgefangenen großer Schutz zugebilligt, für die Zivilpersonen nur der Wunsch ausgedrückt, »daß der Abschluß eines internationalen Abkommens über die Stellung und den Schutz von Zivilpersonen befeindeter Staatszugehörigkeit auf dem Gebiet einer kriegführenden Macht oder auf dem von ihr besetzten Gebiet gründlich geprüft wird«.[4]
Auf der nach Tokio 1934 einberufenen XV. Internationalen Konferenz des IKRK wurde ein Entwurf für Richtlinien zum Schutz von Zivilpersonen im Kriege beraten. Im Frühjahr 1939 kam man überein, daß man Anfang 1940 darüber beschließen sollte. Der dann ausbrechende Zweite Weltkrieg verhinderte zunächst die Verwirklichung dieser Planung.
Sofort nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges forderte das IKRK am 4. September 1939 alle Regierungen auf, einer Konvention für Zivilpersonen im Sinne des Entwurfs von Tokio zuzustimmen. Zu dem Ergebnis dieses so wohlgemeinten Vorstoßes mußte das IKRK dann mit Bedauern feststellen: »Nur die deutsche Regierung erklärte sich bereit, den Abschluß einer Konvention auf Grundlage des Tokio-Entwurfs zu besprechen.«[5]

Das IKRK blieb also im Zweien Weltkrieg mangels entsprechender Vereinbarungen vom Besuch der Lager für Zivilpersonen offiziell ausgeschlossen. Dennoch erlaubte die Reichsregierung später den Besuch von Vertretern des IKRK in deutschen Konzentrationslagern, die Aushändigung von persönlichen und unpersönlichen Paketen und Liebesgaben und gab Informationen über die Inhaftierten weiter. Insbesondere teilte Reichsaußenminister Joachim VON RIBBENTROP am 28. September 1939 dem IKRK in Genf mit: »Die deutsche Reichsregierung wäre bereit, den Abschluß einer Konvention zum Schutze der Zivilpersonen auf der Grundlage des >Tokio-Entwurfs< zu erörtern. Schon jetzt unterliegen die Zivilgefangenen den gleichen Anordnungen wie die Kriegsgefangenen. Im gleichen Maße wie für Kriegsgefangene sind erlaubt: Besuch der Lager internierter Zivilpersonen, Briefwechsel und Zusendungen von Hilfsgütern. Dem Besuch Delegierter muß eine schriftliche Genehmigung des Oberkommandos der Wehrmacht vorausgehen. … Die Listen internierter Zivilpersonen werden bei derselben Stelle wie der für Kriegsgefangene zuständigen hinterlegt. Für Auskünfte über nicht internierte Zivilpersonen befeindeter Staaten ist das deutsche Innenministerium zuständig. … Die dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz überreichten Listen über internierte Zivilpersonen werden die erbetenen Angaben enthalten (Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Beruf, letzte Anschrift). Für die Korrespondenz der internierten Zivilpersonen befeindeter Staaten gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kriegsgefangene. Formulare — außer Karten — sind nicht vorgesehen. Die Zivilpersonen befeindeter Staaten können auf Wunsch in ihr Land zurückkehren, sofern ihr Ursprungsland dem Prinzip der Gegenseitigkeit zustimmt Das trifft unter den gleichen Voraussetzungen auch für die wehrfähigen Zivilpersonen zu.«[6] Die deutsche Regierung ging also als einzige schnell auf die Wünsche des IKRK ein.
Die Reichregierung teilte mit Schreiben vom 21. Oktober 1939 dem IKRK mit, »daß die französischen Zivilpersonen in Deutschland bisher nicht interniert worden sind, es aber wahrscheinlich werden, da Frankreich die deutschen Zivilpersonen interniert«.[7]
Das IKRK wies am 21. Oktober 1939 in einem Memorandum an die kriegführenden Staaten erneut auf den Schutz der Zivilpersonen aus befeindeten Staaten hin und schlug vor, daß ihre Behandlung dieselbe sein sollte, wie von der Konvention vom 27. Juli 1929 für Kriegsgefangene vorgesehen. Es vermerkt ausdrücklich, daß die deutschen Behörden schon so verfahren.
Dazu bot die Reichsregierung noch einmal ihre Mitarbeit und Unterstützung an, während die anderen Staaten, insbesondere die Alliierten, zunächst gar nicht antworteten. Die französische Regierung schrieb am 23. November 1939, »daß es ihr unmöglich sein wird, sich streng an die Verfügungen der Konvention von 1929 über den Austausch von Namenslisten sowie Nachrichten über internierte Zivilpersonen zu halten«.[8]
Das IKRK stellte zur deutschen Einwilligung fest: »Mit Schreiben vom 30. November 1939 bekräftigte das Reichsaußenministerium, daß >man von deutscher Seite der Ansicht sei, der Tokio-Entwurf könnte als Grundlage für den Abschluß eines internationalen Vertrages über die Behandlung und den Schutz der Zivilpersonen in feindlichem oder besetztem Gebiet dienen<.«[9]
London hielt das Rote Kreuz lange keiner Antwort wert. Nachdem das IKRK am 7. Dezember 1939 das britische Außenministerium an die Vorschläge vom 4. September und 21. Oktober erinnert hatte, antwortete London nach weiteren Monaten erst am 30. April 1940, daß Großbritannien seinen Zivilinternierten die Behandlung nach der Konvention vom 1929 gewähre.
Am 29. Dezember 1939 teilte das IKRK dem französischen Außenministerium mit, »daß seine Delegierten in Deutschland die Erlaubnis erhalten haben, die internierten französischen, britischen und polnischen Zivilpersonen zu besuchen«.[10]
Während die Deutschen in Großbritannien und Frankreich nach Kriegsbeginn 1939 interniert wurden, blieben die Juden im Reich trotz der Kriegserklärungen des internationalen Judentums im Allgemeinen noch einige Zeit — bis 1942 — in Freiheit.
Über die deutsche Behandlung der Kriegsgefangenen im Zweiten Weltkrieg stellte das IKRK allgemein fest: »Im großen und ganzen konnte das Internationale Komitee seine Tätigkeit für die Gefangenen in Deutschland in zufriedenstellender Weise durchführen. Diese Möglichkeit durfte es nicht dadurch aufs Spiel setzen, daß es zwingende Forderungen zugunsten der Zivilpersonen stellte, die die deutschen Behörden auf Grund ihrer bekannten allgemeinen Haltung sowieso als unzumutbar abgelehnt hätten. Es mußte sogar die mehrfach von diesen Behörden erhobene Drohung berücksichtigen, die Anwendung der Konvention von 1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen einzustellen.«[11]
Durch die oben geschilderten Verzögerungen von seiten der Alliierten war bis 1939 noch keine Genfer Konvention für Zivilpersonen zustande gekommen. Zur Lage der Häftlinge in den deutschen Konzentrationslagern und den Möglichkeiten der Hilfe durch das Rote Kreuz erklärte das IKRK daher: »Es gab tatsächlich keinen Vertrag nach internationalem Recht, der diesen Häftlingen einen wirksamen Schutz zugesichert oder ein Einschreiten des Roten Kreuzes zu ihren Gunsten auf Gesetzesbasis gerechtfertigt hätte.«[12] Bedauernd mußte es feststellen: »Wäre der Tokio-Entwurf rechtzeitig angenommen worden, so hätte er den Zivilpersonen beider Kategprien (solche in einem Feindgebiet und solche in einem besetzten Gebiet, R. K,) wenigstens den gleichen Schutz gewährleistet, wie er durch die Konvention vom 27. Juli 1929 den Kriegsgefangenen zugesichert wurde.«[13] Daß das IKRK nicht schon von Kriegsbeginn an die deutschen Konzentrationslager kontrollieren konnte, lag also im wesentlichen an der Haltung der Alliierten.

Dennoch konnte das IKRK im Zweiten Weltkrieg eine große Menge von Hilfsgütern in die deutschen Konzentrationslager senden, Nachrichten aus ihnen übermitteln und Häftlingslisten erhalten, seine Vertreter — wenn auch nur in beschränktem Maße — zu Besuchen und Kontrollen in die Lager schicken und diese teilweise kurz vor dem Einmarsch der Alliierten ganz übernehmen. Ab März 1945 galt: »Das Internationale Komitee erhielt die Erlaubnis, selbst Lebensmittelpakete an die Häftlinge zu verteilen. Jedem Lager sollte ein Delegierter des Komitees zugeteilt werden mit der Verpflichtung, dort bis Kriegsende zu bleiben; weiter sah man einen großzügigen Austausch von französischen und belgischen Häftlingen gegen internierte deutsche Zivilpersonen in Frankreich und Belgien vor. Inzwischen hatte das Komitee die Befugnis, die Kinder, Frauen und Greise aus den Konzentrationslagern sowie die jüdischen Deportierten — besonders die aus Theresienstadt — zu repatriieren. Zum ersten Male standen also den Delegierten des Internationalen Komitees die Pforten der Konzentrationslager offen.«[14]
Zusammenfassend schreibt das IKRK in seinem Bericht: »Trotzdem wurden vom 12. November 1943 bis zum 8. Mai 1945 ungefähr 751 000 Pakete — das sind 2600 Tonnen Hilfsgüter — vom Internationalen Komitee an die Deportierten in den Konzentrationslagern versandt.«[15]
In der anschließenden Dokumentation werden auch einzelne Berichte über Besuche von Vertretern des IKRK in deutschen Konzentrationslagern aufgeführt, zum Beispiel auch über einen Besuch in Auschwitz im September 1944.[16]
Schon vor der Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Mai 1945 erklärten die Amerikaner, vor allem auf Betreiben General EISENHOWERS, im März 1945 die Millionen deutschen Kriegsgefangenen, die sich ihnen um das Kriegsende herum ergeben hatten, zu »Entwaffneten feindlichen Streitkräften« (Disarmed Enemy Forces (DEF) und entzogen ihnen damit den Status und die Rechte von Kriegsgefangenen. Dadurch konnte das IKRK sich nicht mehr für sie einsetzen, insonderheit keinen Zutritt zu den Lagern verlangen und keine Hilfsmittel ausliefern. So kam es dazu, daß große Mengen von Lebensmitteln, die im Sommer 1945 vom IKRK aus der Schweiz ins besiegte Deutschland für die riesigen Gefangenenlager herbeigeschafft worden waren, von den Alliierten zurückgewiesen und zurückgeschickt wurden, während gleichzeitig Zigtausende von deutschen Gefangenen elendig verhungerten, zum Beispiel in den berüchtigten Rheinwiesenlagern.[17]

Ebenso konnten die Westalliierten — von den Deportationen deutscher Gefangener durch die Sowjets und der jahrelangen Zwangsarbeit Hunderttausender deutscher Kriegsgefangener in Sibirien ganz zu schweigen — es sich nach diesem Trick erlauben, deutsche Kriegsgefangene noch Jahre nach Kriegsende zu Zwangsarbeit in ihren Ländern zu zwingen oder sie an andere Verbündete als Arbeitskräfte >auszuleihen<. So kamen viele Gefangene aus amerikanischen in französische Lager und wurden von dort zur Zwangsarbeit in Frankreich eingesetzt. In gleichem Maße war es völkerrechtswidrig und verstieß gegen die Genfer Konventionen, nach dem Ende des Krieges deutsche Gefangene zu lebensgefährlicher Tätigkeit wie Minensuchen zu verwenden, wie es die Briten, Franzosen oder Dänen längere Zeit erzwangen.[18] Ein Vergleich der Behandlung von Gefangenen durch Deutsche und Alliierte fällt sehr zugunsten des Reiches aus.[19]
Rolf Kosiek
[1] Internationales Komitee vom Roten Kreuz (Hg.) Die Tätigkeit des IKRK zugunsten der in den deutschen Konzentrationslagern inhaftierten Zivilpersonen (1939-1945), Genf 1947, S. 5.
[2] Internationales Komitee vom Roten Kreuz (Hg.) Die Tätigkeit des IKRK zugunsten der in den deutschen Konzentrationslagern inhaftierten Zivilpersonen (1939-1945), Genf 1947, S. 5.
[3] Ebenda.
[4] Ebenda, S. 8.
[5] Ebenda, S. 14 in Fußnote 1.
[6] Ebenda, S. 31.
[7] Ebenda, S. 38.
[8] Ebenda, S. 34.
[9] Ebenda, S. 31.
[10] Ebenda, S. 38.
[11] Ebenda, S. 4.
[12] Ebenda, S. 3.
[13] Ebenda, S. 12.
[14] Ebenda, S. 23.
[15] Ebenda, S. 26.
[16] Ebenda, S. 91 f.
[17] James BACQUE, Der geplante Tod, Ullstein, München 1989.
[18] Siehe Beitrag Nr. 313, »Minensuchen mit bloßen Händen in Dänemark«, Bd. 2, S. 295 f.
[19] Siehe Beitrag Nr. 813, »Zur Behandlung der Kriegsgefangenen«, S. 444-449.
Quelle: Der Große Wendig 4, Nr. 735 (Download)