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Barbaren

Rebarbarisierung der Kriegführung durch die Alliierten

Die riesige alliierte Propagandamaschine, die bereits vor dem Zwei­ten Weltkrieg die Deutschen als barbarische Hunnen verschrieen hatte, unterstellte der >Nazi<-Wehrmacht — nicht nur während des Krie­ges, sondern erst recht danach und bis heute —, eine Mordmaschine zur Vernichtung der Gegner gewesen zu sein. In Kino- und Fernsehfilmen werden kaltschnäuzige, brutale SS-Offiziere dargestellt, gegen deren Greuelaktionen tapfere, anständige GIs erfolgreich ankämpfen. Tatsache ist jedoch, daß die Angehörigen der Wehrmacht einschließlich der Waf­fen-SS anerkanntermaßen die diszipliniertesten Truppen der Welt wa­ren, das Völkerrecht achteten und um ein gutes Verhältnis zur Bevölke­rung in den besetzten Gebieten bemüht waren. Mit der Verteufelung der deutschen Soldaten sollten nicht zuletzt die inhumanen, ja sogar verbre­cherischen Methoden der alliierten Kriegführung vertuscht werden, was auch weitgehend gelungen ist.

Insbesondere kam es durch das Auftreten der Roten Armee und der amerikanischen Einheiten zu einer Rebarbarisierung der Kriegführung. Die in Europa seit Jahrhunderten entwickelte Kultur des Krieges wurde wieder abgeschafft, das Partisanentum eingeführt und die Folterung ge­fangener Gegner ein beliebter Brauch.

Humanisierung der Kriegsmethoden

Grundlage der Humanisierung des Krieges in Europa in der Neuzeit bildete der Grundsatz, daß die Kriegführenden in der Wahl der Mittel zur Bekämpfung des Feindes beschränkt sind und nur solche Maßnah­men ergreifen dürfen, die zur Erreichung des Kriegszweckes erforder­lich sind. Darauf aufbauend, entstand schließlich die Lehre, daß der Krieg nur »von Staat gegen Staat« geführt werden dürfe. Diese neue Auffas­sung kam erstmals im Siebenjährigen Krieg (1756-63) zur praktischen Anwendung. Die alliierten Armeen Österreichs, Rußlands und Frank­reichs verzichteten darauf, Preußen durch eine leicht mögliche Brand­schatzung in die Knie zu zwingen. Statt dessen suchten sie die Kriegsent­scheidung in einer offenen Feldschlacht herbeizuführen.

In seinem Contrat social faßte ROUSSEAU den Krieg als eine Beziehung zwischen Staaten auf, »bei dem die Bürger nur zufällig Feinde sind, nicht als Menschen, nicht einmal als Staatsbürger, sondern [nur] als Soldaten«. Diese Unterscheidung kam auch in der Proklamation des Königs WILHELM I. von Preußen vom 11. August 1870 zum Ausdruck, die besagte, daß nur mit den französischen Soldaten, und nicht mit den französi­schen Bürgern, Krieg geführt werde.

NAPOLEON III. und BISMARCK nach der Schlacht von Sedan. Im Deutsch-Französischen Krieg von 1970/71 wurde der Kriegsgegner noch nicht verteufelt.

Diese kontinentale Kriegsauffassung bildete auch die Grundlage der großen Völkerrechtsverträge (Haager Landkriegsordnung) der Jahre 1899 und 1907. Hierbei teilte man die Bevölkerung der kriegführenden Staa­ten in zwei Gruppen ein, in Kriegführende (>Kombattantem) und Nichtkriegführende (>Nichtkombattanten<). Auch hinsichtlich der Sachen wurde eine Unterscheidung getrof­fen, je nachdem, ob sie im Privateigentum stehen oder Kriegsmittel des Staates sind.

Darüber hinaus setzte sich die Auffassung durch, daß der Krieg sich lediglich auf einen Kampf zwischen den Kombattanten, Schif­fen oder Luftfahrzeugen zu beschränken habe. Gegen Nichtkombattanten und das Privateigentum seien Kampfhandlungen grundsätzlich untersagt. Alle Nichtkombat­tanten dürften grundsätzlich nicht in ihren Grundrechten wie Leben, Freiheit, Ehre und Eigentum verletzt werden.

Abgesehen von den Revolutions- und Napoleonischen Kriegen (1792­1815), konnte sich diese kontinentale Auffassung durchsetzen, womit eine gewohnheitsrechtliche Anerkennung verbunden war. Die Rechts­überzeugung kam auch in dem Abschluß der Haager Landkriegsordnun­gen (HLKO) von 1899 und 1907 zum Ausdruck, denen sogar zahlreiche außereuropäische Staaten beitraten. Aber auch im Seekriegsrecht fand die kontinentale Kriegsauffassung, insbesondere bei der Friedenskonfe­renz im Jahre 1907, weitgehende Anerkennung. Das Abkommen des Jah­res 1909, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte (>ABS<), das eine besondere Rücksichtnahme auf die Einwohner von Häfen, Städten usw. vorschreibt, wurde auch für Großbritannien und die USA verbind­lich.

Rebarbarisierung der Kriegführung

Der Ursprung der englischen Kriegsauffassung liegt in der britischen See-und Kolonialkriegspraxis. Die Eroberung und Sicherung seines Kolonial­reiches konnte Großbritannien nur bewerkstelligen, indem es seine zah­lenmäßige Unterlegenheit durch rücksichtslose Verwendung seiner Waf­fen und sogar durch brutale Vernichtungsaktionen ausglich. Dabei hatten die Briten mit keinen entsprechenden Gegenmaßnahmen zu rechnen.

Demgegenüber hatten die kontinentalen Mächte die Bumerangwirkung grausam geführter Kriege erkannt und waren auch aus diesem Grund zur humaneren Kriegführung bereit.

Die amerikanische Kriegsauffassung beruht ursprünglich nur auf der englischen. Erst als die amerikanischen Gerichte die gesamte Rechtstradi­tion des >Common Law< übernahmen, bildete sich die gemeinsame anglo­amerikanische Kriegsauffassung heraus. Danach handelt es sich nicht nur um einen Krieg zwischen den Staaten, also um einen Kampf der Heere, sondern um einen Kampf >Volk gegen Volk<. Das Kriegsziel besteht dem­nach nicht nur im Sieg über die feindlichen Streitkräfte, sondern auch in der Niederringung des gesamten feindlichen Volkes. Zwar dürfen auch nach dieser Auffassung nur diejenigen Maßnahmen zur Schädigung des Feindes ergriffen werden, die zur Erreichung des Kriegszweckes not­wendig sind. Bei der Niederringung des feindlichen Volkes sind aber auch Gewaltmaßnahmen gegen Nichtkombattanten und gegen das Privateigen-mm grundsätzlich erlaubt, wenn auch nicht ausnahmslos. So sind wirt­schaftliche Maßnahmen gegen die Zivilbevölkerung möglich, zum Beispiel die Nahrungsmittelblockade, Unterbrechung jeglichen Handelsverkehrs, die Beschlagnahme feindlichen Privateigentums usw.

Man schätzt, daß in­folge der Lebensmit­telblockade 1919 rund eine Million Menschen in Deutschland und Österreich verhungert sind.

Ob nach dieser Kriegsauffassung neben Gewaltmaßnahmen auch un­mittelbare Kampfhandlungen gegen das Leben der Nichtkombattanten und gegen das Privateigentum gestattet sind, ist nicht geklärt Aber auch jene, die diese Frage bejahen, verbieten die Führung eines Ausrottungs­krieges. Wohl aber sei alles erlaubt, was zur Erreichung des Kriegszieles notwendig sei. Da dieses willkürlich sehr umfassend gesteckt werden kann, ergibt sich ein ziemlich weiter Spielraum. Bei der Frage, ob bei dieser Kriegsauffassung auch Luftangriffe gegen die Zivilbevölkerung zum Zweck ihrer Terrorisierung erlaubt sind, gehen die Meinungen auseinan­der. In der Völkerrechtswissenschaft wurden Luftangriffe zur Terrorisie­rung der Zivilbevölkerung jedenfalls überwiegend abgelehnt.

Im Ersten Weltkrieg setzte Groß­britannien mit der Lebensmittelblockade seine Kriegsauffassung in die Tat um. Bezeichnend dabei ist, daß Eng­land in dieser Kriegshandlung ein rechtmäßiges Mittel der Verteidigung gegen die deutschen Methoden der (friedlichen!) wirtschaftlichen Expan­sion erblickte. Seinem eigentlichen Kriegsziel entsprechend, versuchte es, Deutschland durch einen Wirtschaftskrieg niederzuringen.

Sowjetische Überfälle auf deutsche Verwundetensammelstellen waren gang und gäbe (siehe der Überfall auf das deutsche Kriegslazarett Feodosia auf der Krim im Januar 1942). Verwundetentransporte wurden nicht selten beschossen.
Verwundetentransporte wurden nicht selten beschossen.Nicht nur an der Ostfront, sondern auch im Westen (hier in Italien) waren Partisanen be­strebt, durch Sabotage die Versorgungsnetze des Besatzers zu zerstören, und nahmen im­mer wieder Geiselerschießungen auf seiten ihrer Landsleute in Kauf.

Die Mittelmächte hielten dagegen an der konti­nentalen Kriegsauffassung fest, da sie das anglo­amerikanische Vorgehen für eine rechtswidrige Art der Kriegführung hielten. Deutschland und seine Verbündeten sahen sich aber schließlich gezwun­gen, ebenfalls einen Wirtschaftskrieg zu führen, um nicht ins Hintertreffen zu gelangen. Damit schlos­sen sich die Mittelmächte jedoch nicht der Krieg­sauffassung der Anglo-Amerikaner an, sondern wa­ren der gegnerischen Kriegführung lediglich auf dem Vergeltungswege und aus militärischer Not­wendigkeit gefolgt.

Mit der Durchsetzung der anglo-amerikanischen Kriegsauffassung im Ersten Weltkrieg war die seit etwa zwei Jahrhunderten andauernde Epoche der zivilisierten Kriegführung nach kontinentaler Auf­fassung unterbrochen worden. Damit trat jedoch noch keine Änderung der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung der kontinentalen Kriegsauffassung ein, da es wegen entgegenstehender Ansicht der Mittelmächte zu keiner gemeinsamen Rechtsüber­zeugung der Staaten gekommen war.

Auch nach dem Ersten Weltkrieg gelangten die Staaten nicht zu einer derartigen Übereinstimmung. Die tiefgreifende Meinungsverschiedenheit in der Frage der Kriegsauffassungen zwischen den Kon­tinentalen und den Anglo-Amerikanern genügte zwar, um den alten Rechtssatz in der Praxis aufzu­heben, nicht aber, um einen neuen in Gang zu set­zen.

In der Zeit nach 1918 wurde angesichts der Ent­wicklung von Kampfflugzeugen die Beantwortung der Frage immer wichtiger, ob gegen die Zivilbe­völkerung und das Privateigentum grundsätzlich auch unmittelbare Kampfhandlungen aus der Luft gerichtet werden dürfen oder nicht. Leider wurde diese Frage keiner Klärung zugeführt, da Großbritannien auf den Abrüstungskonferenzen sich verweigerte, obwohl die überwiegende Mehrheit der beteiligten Delegationen bestrebt war, die Zivilbevölkerung und ihr Eigentum grundsätzlich zu schützen. Zu Beginn des Zweiten Weltkrieges kam es sogar zu einer gemeinsamen Rechtsbekundung der an der späteren strategischen Luftkriegführung beteiligten Staaten, indem sich die Regierungsvertreter der USA, Großbritanniens, Frankreichs und des Deutschen Reichs grundsätzlich gegen die Einbeziehung der Zivilbevölkerung in unmittelbare Kampfhandlungen aussprachen. Insofern könnte man sogar von einer Anerkennung des kontinentalen Prinzips auch von seiten der Anglo-Amerikaner sprechen. Zu einer allgemeinen Anerkennung dieses Prinzips kam es aber dann doch nicht, da die Alliierten im Jahre 1939 wiederum mit der Wirtschaftskriegführung einsetzten und bald danach mit dem Vernichtungskrieg gegen Deutschland und seine Bevölkerung. Diese Kriegführung hatte die schlimmste Barbarei im Gefolge, die die Erde je hatte erleben müssen. Auf diese Geisteshaltung gehen auch die Ausrottung der Indianer zurück, die gnadenlose Kriegführung gegen die Südstaaten und deren Zivilbevölkerung 1865 und danach desglei­chen der Vernichtungskrieg gegen die Zivilbevölkerung der Buren 1899­ – 1902.

Die alliierten Bombenangriffe auf die deutsche Zivilbevölke­rung waren Äußerungen schlimmster Barbarei. Oben: Kassel im Oktober 1943. Unten: Hamburg im Juli 1943. Ein briti­sches Flugblatt von Dezember 1943 besagte: »Die Mathema­tik des Krieges läßt keinen Zweifel, wer in diesem Fall die Vernichteten sein werden!« (zitiert bei Jörg FRIEDRICH, Brand­stätten, Propyläen, Berlin 2003). Solche Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden nie geahndet, die Verantwortli­chen sogar hoch dekoriert.

Den Vernichtungswillen alliierter demokratischer Regierungen zeigt die Absicht CHURCHILLS, die Bewohner ganzer deutscher Städte mit Gift­gas und bakteriologischen Kampfstoffen »auszuschalten«. Die britischen >Abteilungen für Biologische und Chemische Kriegführung< schlugen vor, Phosphogen oder das Nervengas Lost zu verwenden. Doch die Exper­ten hielten biologische Kampfmittel für noch wirksamer. Daraufhin be­stellte CHURCHILL in den USA am 8. März 1944 500 000 >N<-(Milzbrand)­Bomben. Im Mai 1944 wurden die ersten 5000 geliefert und auf der britischen Insel Gruinard an Tieren getestet. Die Folge war: Die Insel blieb für Jahrzehnte verseucht! Für Bombardierungen dieser Art waren unter anderem Wilhelmshaven, Stuttgart, Frankfurt (M), Hamburg, Ber­lin und Aachen vorgesehen. Von einer 15tägigen Bombardierung erwar­tete man 5 600 000 Tote und 12 Millionen Verletzte. Daß es nicht mehr zum Gift-Einsatz kam, lag an dem Zusammenbruch der Wehrmacht an der Ost- und Westfront.[1]

Es gab ferner US-Pläne, Deutschland mit radioaktivem Strontium zu belegen oder Nahrungsmittel zu verstrahlen.[2]

Für die Rebarbarisierung durch Nichtbeachtung des Völkerrechts ste­hen im Zweiten Weltkrieg auch der mörderische Partisanenkrieg, die Total-Bombardierungen unter anderem Hamburgs, Dresdens und Hiroshimas, danach die chemische Vergiftung ganzer Landstriche und ihrer Bewoh­ner in Vietnam. Nicht nur große Städte, auch weniger bedeutende Orte wurden noch wenige Tage vor Kriegsende im Jahre 1945 ein Opfer eines rachsüchtigen Vernichtungswillens. Hier soll beispielhaft nur noch an das schreckliche Schicksal von Swinemünde[3] und seiner 30 000 Bewohner erinnert werden. Als Vorhafen von Stettin auf der Insel Usedom gele­gen, diente Swinemünde 1944/45 vorwiegend als Lazarett- und Flücht­lingsbeherbergungsstadt. Am 12. März, vier Wochen nach der Zerstö­rung Dresdens, brach das Verhängnis über die Stadt herein: Mit 1435 Tonnen Bomben legte die 8. US-Luftflotte die Stadt zu etwa 70 Prozent in Schutt und Asche, einschließlich der Krankenhäuser, obwohl diese durch große rote Kreuze als Lazarette ausgewiesen waren. Danach wa­ren 23 000 Tote zu beklagen.

Nicht vergessen: Für die Interessen von Regierungen, die zu solchen Verbrechen fähig waren und noch sind, schickt die deutsche Regierung Soldaten in die ganze Welt.

Hans Meiser


[1] Siehe Beitrag Nr. 284, »Milzbrand-Verseuchung Deutschlands«, Bd. 2, S. 220 f.

[2] Siehe Beitrag Nr. 285, »Deutsche mit radioaktivem Strontium töten«, Bd. 2, S. 222 f.

[3] Siehe Beitrag Nr. 837, »Der Massenmord von Swinemünde«, Bd. 4, S. 509-513.

Quelle: Der Große Wendig 4, Nr. 737 (Download)

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