Rebarbarisierung der Kriegführung durch die Alliierten
Die riesige alliierte Propagandamaschine, die bereits vor dem Zweiten Weltkrieg die Deutschen als barbarische Hunnen verschrieen hatte, unterstellte der >Nazi<-Wehrmacht — nicht nur während des Krieges, sondern erst recht danach und bis heute —, eine Mordmaschine zur Vernichtung der Gegner gewesen zu sein. In Kino- und Fernsehfilmen werden kaltschnäuzige, brutale SS-Offiziere dargestellt, gegen deren Greuelaktionen tapfere, anständige GIs erfolgreich ankämpfen. Tatsache ist jedoch, daß die Angehörigen der Wehrmacht einschließlich der Waffen-SS anerkanntermaßen die diszipliniertesten Truppen der Welt waren, das Völkerrecht achteten und um ein gutes Verhältnis zur Bevölkerung in den besetzten Gebieten bemüht waren. Mit der Verteufelung der deutschen Soldaten sollten nicht zuletzt die inhumanen, ja sogar verbrecherischen Methoden der alliierten Kriegführung vertuscht werden, was auch weitgehend gelungen ist.
Insbesondere kam es durch das Auftreten der Roten Armee und der amerikanischen Einheiten zu einer Rebarbarisierung der Kriegführung. Die in Europa seit Jahrhunderten entwickelte Kultur des Krieges wurde wieder abgeschafft, das Partisanentum eingeführt und die Folterung gefangener Gegner ein beliebter Brauch.
Humanisierung der Kriegsmethoden
Grundlage der Humanisierung des Krieges in Europa in der Neuzeit bildete der Grundsatz, daß die Kriegführenden in der Wahl der Mittel zur Bekämpfung des Feindes beschränkt sind und nur solche Maßnahmen ergreifen dürfen, die zur Erreichung des Kriegszweckes erforderlich sind. Darauf aufbauend, entstand schließlich die Lehre, daß der Krieg nur »von Staat gegen Staat« geführt werden dürfe. Diese neue Auffassung kam erstmals im Siebenjährigen Krieg (1756-63) zur praktischen Anwendung. Die alliierten Armeen Österreichs, Rußlands und Frankreichs verzichteten darauf, Preußen durch eine leicht mögliche Brandschatzung in die Knie zu zwingen. Statt dessen suchten sie die Kriegsentscheidung in einer offenen Feldschlacht herbeizuführen.
In seinem Contrat social faßte ROUSSEAU den Krieg als eine Beziehung zwischen Staaten auf, »bei dem die Bürger nur zufällig Feinde sind, nicht als Menschen, nicht einmal als Staatsbürger, sondern [nur] als Soldaten«. Diese Unterscheidung kam auch in der Proklamation des Königs WILHELM I. von Preußen vom 11. August 1870 zum Ausdruck, die besagte, daß nur mit den französischen Soldaten, und nicht mit den französischen Bürgern, Krieg geführt werde.

Diese kontinentale Kriegsauffassung bildete auch die Grundlage der großen Völkerrechtsverträge (Haager Landkriegsordnung) der Jahre 1899 und 1907. Hierbei teilte man die Bevölkerung der kriegführenden Staaten in zwei Gruppen ein, in Kriegführende (>Kombattantem) und Nichtkriegführende (>Nichtkombattanten<). Auch hinsichtlich der Sachen wurde eine Unterscheidung getroffen, je nachdem, ob sie im Privateigentum stehen oder Kriegsmittel des Staates sind.
Darüber hinaus setzte sich die Auffassung durch, daß der Krieg sich lediglich auf einen Kampf zwischen den Kombattanten, Schiffen oder Luftfahrzeugen zu beschränken habe. Gegen Nichtkombattanten und das Privateigentum seien Kampfhandlungen grundsätzlich untersagt. Alle Nichtkombattanten dürften grundsätzlich nicht in ihren Grundrechten wie Leben, Freiheit, Ehre und Eigentum verletzt werden.
Abgesehen von den Revolutions- und Napoleonischen Kriegen (17921815), konnte sich diese kontinentale Auffassung durchsetzen, womit eine gewohnheitsrechtliche Anerkennung verbunden war. Die Rechtsüberzeugung kam auch in dem Abschluß der Haager Landkriegsordnungen (HLKO) von 1899 und 1907 zum Ausdruck, denen sogar zahlreiche außereuropäische Staaten beitraten. Aber auch im Seekriegsrecht fand die kontinentale Kriegsauffassung, insbesondere bei der Friedenskonferenz im Jahre 1907, weitgehende Anerkennung. Das Abkommen des Jahres 1909, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte (>ABS<), das eine besondere Rücksichtnahme auf die Einwohner von Häfen, Städten usw. vorschreibt, wurde auch für Großbritannien und die USA verbindlich.
Rebarbarisierung der Kriegführung
Der Ursprung der englischen Kriegsauffassung liegt in der britischen See-und Kolonialkriegspraxis. Die Eroberung und Sicherung seines Kolonialreiches konnte Großbritannien nur bewerkstelligen, indem es seine zahlenmäßige Unterlegenheit durch rücksichtslose Verwendung seiner Waffen und sogar durch brutale Vernichtungsaktionen ausglich. Dabei hatten die Briten mit keinen entsprechenden Gegenmaßnahmen zu rechnen.
Demgegenüber hatten die kontinentalen Mächte die Bumerangwirkung grausam geführter Kriege erkannt und waren auch aus diesem Grund zur humaneren Kriegführung bereit.
Die amerikanische Kriegsauffassung beruht ursprünglich nur auf der englischen. Erst als die amerikanischen Gerichte die gesamte Rechtstradition des >Common Law< übernahmen, bildete sich die gemeinsame angloamerikanische Kriegsauffassung heraus. Danach handelt es sich nicht nur um einen Krieg zwischen den Staaten, also um einen Kampf der Heere, sondern um einen Kampf >Volk gegen Volk<. Das Kriegsziel besteht demnach nicht nur im Sieg über die feindlichen Streitkräfte, sondern auch in der Niederringung des gesamten feindlichen Volkes. Zwar dürfen auch nach dieser Auffassung nur diejenigen Maßnahmen zur Schädigung des Feindes ergriffen werden, die zur Erreichung des Kriegszweckes notwendig sind. Bei der Niederringung des feindlichen Volkes sind aber auch Gewaltmaßnahmen gegen Nichtkombattanten und gegen das Privateigen-mm grundsätzlich erlaubt, wenn auch nicht ausnahmslos. So sind wirtschaftliche Maßnahmen gegen die Zivilbevölkerung möglich, zum Beispiel die Nahrungsmittelblockade, Unterbrechung jeglichen Handelsverkehrs, die Beschlagnahme feindlichen Privateigentums usw.

Ob nach dieser Kriegsauffassung neben Gewaltmaßnahmen auch unmittelbare Kampfhandlungen gegen das Leben der Nichtkombattanten und gegen das Privateigentum gestattet sind, ist nicht geklärt Aber auch jene, die diese Frage bejahen, verbieten die Führung eines Ausrottungskrieges. Wohl aber sei alles erlaubt, was zur Erreichung des Kriegszieles notwendig sei. Da dieses willkürlich sehr umfassend gesteckt werden kann, ergibt sich ein ziemlich weiter Spielraum. Bei der Frage, ob bei dieser Kriegsauffassung auch Luftangriffe gegen die Zivilbevölkerung zum Zweck ihrer Terrorisierung erlaubt sind, gehen die Meinungen auseinander. In der Völkerrechtswissenschaft wurden Luftangriffe zur Terrorisierung der Zivilbevölkerung jedenfalls überwiegend abgelehnt.
Im Ersten Weltkrieg setzte Großbritannien mit der Lebensmittelblockade seine Kriegsauffassung in die Tat um. Bezeichnend dabei ist, daß England in dieser Kriegshandlung ein rechtmäßiges Mittel der Verteidigung gegen die deutschen Methoden der (friedlichen!) wirtschaftlichen Expansion erblickte. Seinem eigentlichen Kriegsziel entsprechend, versuchte es, Deutschland durch einen Wirtschaftskrieg niederzuringen.


Die Mittelmächte hielten dagegen an der kontinentalen Kriegsauffassung fest, da sie das angloamerikanische Vorgehen für eine rechtswidrige Art der Kriegführung hielten. Deutschland und seine Verbündeten sahen sich aber schließlich gezwungen, ebenfalls einen Wirtschaftskrieg zu führen, um nicht ins Hintertreffen zu gelangen. Damit schlossen sich die Mittelmächte jedoch nicht der Kriegsauffassung der Anglo-Amerikaner an, sondern waren der gegnerischen Kriegführung lediglich auf dem Vergeltungswege und aus militärischer Notwendigkeit gefolgt.
Mit der Durchsetzung der anglo-amerikanischen Kriegsauffassung im Ersten Weltkrieg war die seit etwa zwei Jahrhunderten andauernde Epoche der zivilisierten Kriegführung nach kontinentaler Auffassung unterbrochen worden. Damit trat jedoch noch keine Änderung der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung der kontinentalen Kriegsauffassung ein, da es wegen entgegenstehender Ansicht der Mittelmächte zu keiner gemeinsamen Rechtsüberzeugung der Staaten gekommen war.
Auch nach dem Ersten Weltkrieg gelangten die Staaten nicht zu einer derartigen Übereinstimmung. Die tiefgreifende Meinungsverschiedenheit in der Frage der Kriegsauffassungen zwischen den Kontinentalen und den Anglo-Amerikanern genügte zwar, um den alten Rechtssatz in der Praxis aufzuheben, nicht aber, um einen neuen in Gang zu setzen.
In der Zeit nach 1918 wurde angesichts der Entwicklung von Kampfflugzeugen die Beantwortung der Frage immer wichtiger, ob gegen die Zivilbevölkerung und das Privateigentum grundsätzlich auch unmittelbare Kampfhandlungen aus der Luft gerichtet werden dürfen oder nicht. Leider wurde diese Frage keiner Klärung zugeführt, da Großbritannien auf den Abrüstungskonferenzen sich verweigerte, obwohl die überwiegende Mehrheit der beteiligten Delegationen bestrebt war, die Zivilbevölkerung und ihr Eigentum grundsätzlich zu schützen. Zu Beginn des Zweiten Weltkrieges kam es sogar zu einer gemeinsamen Rechtsbekundung der an der späteren strategischen Luftkriegführung beteiligten Staaten, indem sich die Regierungsvertreter der USA, Großbritanniens, Frankreichs und des Deutschen Reichs grundsätzlich gegen die Einbeziehung der Zivilbevölkerung in unmittelbare Kampfhandlungen aussprachen. Insofern könnte man sogar von einer Anerkennung des kontinentalen Prinzips auch von seiten der Anglo-Amerikaner sprechen. Zu einer allgemeinen Anerkennung dieses Prinzips kam es aber dann doch nicht, da die Alliierten im Jahre 1939 wiederum mit der Wirtschaftskriegführung einsetzten und bald danach mit dem Vernichtungskrieg gegen Deutschland und seine Bevölkerung. Diese Kriegführung hatte die schlimmste Barbarei im Gefolge, die die Erde je hatte erleben müssen. Auf diese Geisteshaltung gehen auch die Ausrottung der Indianer zurück, die gnadenlose Kriegführung gegen die Südstaaten und deren Zivilbevölkerung 1865 und danach desgleichen der Vernichtungskrieg gegen die Zivilbevölkerung der Buren 1899 – 1902.


Den Vernichtungswillen alliierter demokratischer Regierungen zeigt die Absicht CHURCHILLS, die Bewohner ganzer deutscher Städte mit Giftgas und bakteriologischen Kampfstoffen »auszuschalten«. Die britischen >Abteilungen für Biologische und Chemische Kriegführung< schlugen vor, Phosphogen oder das Nervengas Lost zu verwenden. Doch die Experten hielten biologische Kampfmittel für noch wirksamer. Daraufhin bestellte CHURCHILL in den USA am 8. März 1944 500 000 >N<-(Milzbrand)Bomben. Im Mai 1944 wurden die ersten 5000 geliefert und auf der britischen Insel Gruinard an Tieren getestet. Die Folge war: Die Insel blieb für Jahrzehnte verseucht! Für Bombardierungen dieser Art waren unter anderem Wilhelmshaven, Stuttgart, Frankfurt (M), Hamburg, Berlin und Aachen vorgesehen. Von einer 15tägigen Bombardierung erwartete man 5 600 000 Tote und 12 Millionen Verletzte. Daß es nicht mehr zum Gift-Einsatz kam, lag an dem Zusammenbruch der Wehrmacht an der Ost- und Westfront.[1]
Es gab ferner US-Pläne, Deutschland mit radioaktivem Strontium zu belegen oder Nahrungsmittel zu verstrahlen.[2]
Für die Rebarbarisierung durch Nichtbeachtung des Völkerrechts stehen im Zweiten Weltkrieg auch der mörderische Partisanenkrieg, die Total-Bombardierungen unter anderem Hamburgs, Dresdens und Hiroshimas, danach die chemische Vergiftung ganzer Landstriche und ihrer Bewohner in Vietnam. Nicht nur große Städte, auch weniger bedeutende Orte wurden noch wenige Tage vor Kriegsende im Jahre 1945 ein Opfer eines rachsüchtigen Vernichtungswillens. Hier soll beispielhaft nur noch an das schreckliche Schicksal von Swinemünde[3] und seiner 30 000 Bewohner erinnert werden. Als Vorhafen von Stettin auf der Insel Usedom gelegen, diente Swinemünde 1944/45 vorwiegend als Lazarett- und Flüchtlingsbeherbergungsstadt. Am 12. März, vier Wochen nach der Zerstörung Dresdens, brach das Verhängnis über die Stadt herein: Mit 1435 Tonnen Bomben legte die 8. US-Luftflotte die Stadt zu etwa 70 Prozent in Schutt und Asche, einschließlich der Krankenhäuser, obwohl diese durch große rote Kreuze als Lazarette ausgewiesen waren. Danach waren 23 000 Tote zu beklagen.
Nicht vergessen: Für die Interessen von Regierungen, die zu solchen Verbrechen fähig waren und noch sind, schickt die deutsche Regierung Soldaten in die ganze Welt.
Hans Meiser
[1] Siehe Beitrag Nr. 284, »Milzbrand-Verseuchung Deutschlands«, Bd. 2, S. 220 f.
[2] Siehe Beitrag Nr. 285, »Deutsche mit radioaktivem Strontium töten«, Bd. 2, S. 222 f.
[3] Siehe Beitrag Nr. 837, »Der Massenmord von Swinemünde«, Bd. 4, S. 509-513.
Quelle: Der Große Wendig 4, Nr. 737 (Download)