Tierschutz in Deutschland
Zur Beurteilung HITLERS und der NSDAP werden meist die Ereignisse während des Zweiten Weltkrieges herangezogen, die zudem unter dem Druck der damaligen Verhältnisse einer totalen Mobilmachung in einer Notzeit erfolgten. Bis auf seltene Ausnahmen, etwa von ZITELMANN,[1] werden die in den wenigen Friedensjahren, die der Reichsregierung vergönnt waren, erfolgten, zum Teil grundlegenden Reformen kaum erwähnt. Das trifft besonders dann zu, wenn es sich um allgemein begrüßte Maßnahmen handelte, die besondere Seiten des Nationalsozialismus verkörperten, den es als geschlossenen Ideologie sowieso nicht gab. Sie gehören aber auch zu einer objektiven Schau der Dinge.

Zu den nach 1933 in kurzer Zeit auf den Weg gebrachten Modernisierungen gehört die Neuregelung des Tierschutzes in Deutschland. Zu diesem Thema ist eine umfassende Monographie von HEINTZ erschienen.[2] Im Gegensatz zu den Verhältnissen in den romanischen Staaten, wo es auch heute noch kaum einen wirksamen Tierschutz gibt und die Tiere wie leblose Sachen behandelt werden, bestand in den germanischen Ländern von jeher eine besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier. Dieses wurde als Bestandteil des lebendigen Kosmos aus ganzheitlicher Sicht betrachtet. Durch die Christianisierung wurde das Tier zwar zu einer Sache herabgewürdigt, als welche auch das dann eingeführte römische Recht das Tier ansah. Der grundsätzliche Abstand zum Menschen wurde dadurch größer.
Aber schon in frühen germanischen Gesetzessammlungen, wie in der Lex Salica (um 470), im Sachsenspiegel (um 1230) und im Schwabenspiegel (um 1275), gibt es Strafen für bestimmte Vergehen an Tieren. Im allgemeinen waren die Tiere jedoch bis ins 19. Jahrhundert rechtlos. Eine frühe Regelung gegen Tierquälerei gab es zum Beispiel schon 1684 in Sagan in Preußen, wo eine rohe Behandlung von Pferden bestraft wurde.
Das erste Tierschutzgesetz wurde 1822 in England erlassen, bezog sich aber zunächst nur auf Großvieh und Pferde, bis es 1835 auf alle Haustiere erweitert wurde. Auf deutschem Gebiet wurde 1837 in Stuttgart und Cannstatt der erste Tierschutzverein gegründet, dem im Königreich Württemberg 1838 ein Polizeigesetz folgte, das für »Ärgernis erregende Mißhandlung von Tieren« Geldstrafe oder Haft bis zu 14 Tagen vorsah.[3] Bis 1870 folgten die meisten deutschen Staaten mit ähnlichen Gesetzen.


Im Zweiten Deutschen Reich, wurde 1871 der Tierschutz ins Strafgesetzbuch eingeführt. Die neue Regelung trat am 1. Januar 1872 in Kraft. Der § 360 Nr. 13 drohte für Tierquälerei Haft bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis 150 Mark an. Die Weimarer Republik kam über Entwürfe zu einem allgemeinen Tierschutzgesetz nicht hinaus, das von vielen Tierschutzvereinen gefordert wurde.
Nach dem Regierungsantritt der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 wurde überraschend schnell auf diesem Gebiet gearbeitet. Schon am 4. April 1933 billigte die Reichsregierung das Gesetz über das Schlachten von Tieren, das am 1. Mai in Kraft trat. Es ordnete für warmblütige Tiere die Betäubung vor dem Schlachten zwingend an, untersagte damit das Schächten und sah höhere Strafen — bis sechs Monate Haft bei Zuwiderhandlung — vor. Das Schächtungsverbot wurde 1945 von den Besatzungsmächten aufgehoben und vom Bundesgerichtshof 1960 als »NS-Unrecht« verurteilt.[4]
Nach Mitarbeit von zahlreichen Tierschutzvereinen wurde am 24. November 1933 ein besonderes »Reichstierschutzgesetz« von der Reichsregierung erlassen. Mit diesem weltweit vorbildlichen Gesetz setzte sich Deutschland an die Spitze der Kulturstaaten im Bereich des Tierschutzes. Erstmals wurde darin das Tier nur um seiner selbst willen, und nicht in Bezug auf den Menschen, geschützt. Ein Tier war nun keine reine Ware mehr. »Dies war die Geburtsstunde des ethischen Tierschutzes im Gesetz.«[5] Diese grundsätzlichen Vorschriften wurden bis heute im Bundestierschutzgesetz beibehalten.
In §1 des neuen Tierschutzgesetzes von 1933 wurde es grundsätzlich verboten, »ein Tier unnötig zu quälen oder roh zu mißhandeln«. § 2 verbot unter anderem, ein Tier zu vernachlässigen, zu unverhältnismäßiger Arbeit heranzuziehen, unter Schmerzen zur Schau zu stellen, ein unheilbar krankes und gequältes Tier leiden zu lassen, ein Tier auszusetzen, Pferde zu kupieren, Geflügel zu stopfen oder lebendigen Fröschen die Beine auszureißen.
Das Echo aus dem Ausland auf das deutsche Gesetz war voller Lob. So erhielt HITLER im Januar 1934 die >Goldene Medaille< der in Seattle in USA ansässigen >Eichelberger Human Award Foundation< für seine Verdienste um den Tierschutz, und zahlreiche ausländische Tierschutzverbände begrüßten diesen Durchbruch, der auch internationale Folgen hatte.

Ergänzend zum Tierschutzgesetz wurde 1934 das Reichsjagdgesetz erlassen, das die Jagd auf den Rang hoher Ethik erhob, Schonzeiten für das Wild einführte und mit einer Reihe von Vorschriften dessen Qualen bei der Jagd möglichst verminderte. Hinzu kam im Jahre 1935 das neue »Reichsnaturschutzgesetz«, das einen umfassenden Schutz der den Menschen umgebenden Natur —Fauna und Flora sowie der ganzen Umwelt — durchsetzte. So wurden den Baubehörden Landschaftsanwälte beigegeben, die zur bestmöglichen Erhaltung der Landschaft — und damit der Heimat des Menschen — in allen ihren Teilen beim Hoch- und Tiefbau verpflichtet waren. Ein besonders eindrucksvolles Beispiel für den damaligen Landschaftsschutz auf diesem Gebiet stellten die Anlagen und Bauten der Reichsautobahn unter Dr. Fritz TODT dar.[6]
Auch auf diesen Bereichen wurde das Reich durch die neuen Gesetze weltweit zum Vorbild. In manchem wurden diese ihrer Zeit vorauseilenden Errungenschaften nach 1945 wieder abgeschafft, insbesondere im modernen, den Kern alter Städte zerstörenden Hochbau wie im Tierschutz beim Schächten. Sie traten erst später teilweise als Forderungen der Grünen wieder auf, die dann unzutreffender Weise verkündeten, damit etwas ganz Neues in die Diskussion eingebracht zu haben.
[1] Rainer ZITELMANN, Hitler. Selbstverständnis eines Revolutionärs, Klett-Cotta, Hamburg 1987.
[2] Daniel HEINTZ, Tierschutz im Dritten Reich, Wara, Müllheim 2008.
[3] Ebenda, S. 15.
[4] Ebenda, S. 34.
[5] Ebenda, S. 39.
[6] Rolf KOSIEK, Die Machtübernahme der 68er, Hohenrain, Tübingen 62009, S. 322332.
Quelle: Der Große Wendig 4, Nr. 750 (Download)