Befehls-verweigerung
Die Bundeswehr hat ihren Soldaten den Befehl gegeben, sich mit Hilfe eines nur bedingt zugelassenen mRNA-Medikaments behandeln zu lassen, euphemistisch „Corona-Impfung“ genannt. Einer hat sich gewehrt, es wurde ein Strafbefehl erlassen, „wegen vorsätzlicher Nichtherbeiführung des Impfstatus“, gegen den er Widerspruch einlegte. Nun hat das Gericht dem Widerspruch stattgegeben.
Und dem Arbeitgeber eine geklatscht!
… sunst fangst a pår!
Im konkreten Fall hatte ein Soldat sich geweigert, sich gegen Corona gentechnisch behandeln zu lassen. Deswegen wird eine Disziplinarbuße in Höhe von 2.250 Euro gegen ihn verhängt. Gegen die Strafe legte der Soldat Rechtsmittel ein im Eilverfahren. Das hat er nun gewonnen und es dürfte Signalwirkung für das Verfahren in der Hauptsache haben. Besonders brisant ist die Gerichtsentscheidung vor dem Hintergrund, dass der Oberste Arzt von Florida inzwischen Männern unter 40 ganz offen von der Impfung mit mRNA-Wirkstoffen abrät – wegen zu großer Risiken, nachdem die Zahl der herzbedingten Todesfälle bei Männern in dieser Altersgruppe binnen vier Wochen nach der Spritze um 84 Prozent anstiegen
Den Vorgesetzten des Soldaten schrieb der Richter ins Stammbuch, daß sie nicht blind Befehlen folgen sollen, sondern Zivilcourage erforderlich sei. Vorgesetzte müssen sich danach mit dem Sachstand befassen und abwägen, ob sie verbrecherische Befehle unreflektiert ausführen dürfen.
Hier der relevante Absatz aus dem Urteil:
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Disziplinarbuße ist auch begründet
Die vom Soldaten über seinen Verteidiger vorgetragenen Argumente lassen auch bei objektiver Würdigung berechtigte Zweifel aufkommen, ob der der verhängten Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende Befehl XXXX zur Herbeiführung des Impfstatus (Covid-19-Schutzimpfung) tatsächlich, wie von XXXXX und XXXXX angenommen, verbindlich war. Im Fall einer Unverbindlichkeit dürfte jedoch eine Nichtbefolgung des Befehls keine disziplinaren Konsequenzen haben und eine — dann als rechtswidrig anzusehende — Disziplinarmaßnahme nicht vollstreckt werden.
Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehls resultieren insbesondere daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher erheblicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte. Die Gesundheit eines Soldaten ist— zumindest in Friedenszeiten — ein hohes Gut, das, wie beispielsweise die durch vorgesetzte Stellen im dienstlichen Bereich — zu Recht — propagierte Wichtigkeit einer peniblen Befolgung von Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition oder Gefahrstoffen zeigt, nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf. Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger (vgl. S 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn (S 31 SG) und der Vorgesetzten (S 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein „Experimentierfeld“ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall. Sollte gar der unantastbare Kern der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) betroffen sein, fiele eine Abwägung aus; vermeintliche staatliche Schutzbelange, wie die einer verpflichtenden Impfung für Soldaten, müssten demgegenüber gänzlich zugunsten des Soldaten zurücktreten.
Aufgrund der nachlassenden Order bereits von Anfang an bestehenden unzureichenden Schutzwirkung der Impfung könnte auch der im Verfassungsrang stehende und damit niederrangigen Vorschriften, wie z. B. der Duldungspflicht gemäß S 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG, vorgehende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinen Aspekten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Übermaßverbot) verletzt sein.
Um die Frage der tatsächlichen Verletzung der vorgenannten Unverbindlichkeitsgründe sachgerecht prüfen zu können, bedarf es noch einer eingehenden Sachverhaltsermittlung, die geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. Der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr hat sich in einem ähnlich gelagerten Fall einer Sachaufklärung mittels Beantwortung eines umfangreichen Fragenkatalogs verweigert. Außerdem steht die Begründung der Grundsatzentscheidung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht von (Covid-19-) Impfungen noch aus.
Es erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. S 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren Gesundheit durch entsprechende Befehle aufs Spiel zu setzen bereit sind, ohne sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits- (S 10 Abs. 4 SG) und Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere S 11 SG)von Befehlen auseinandergesetzt zu haben. Auch wenn derzeit die Covid-19-Schutzimpfung im Impfkatalog der verbindlichen Impfungen aufgeführt ist, haben sie bei einer Umsetzungsbefehlsgebung selbständig die vorgenannten Gründe zu prüfen. Von dieser Verantwortung werden sie nicht entbunden. Dabei sollten bei gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht, sich Objektiv aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur Kenntnis genommen und dann in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit eingeordnet werden.
Sich dieser eigenen rechtlichen Verantwortung mit Hinweis auf angebliche Bindungen (wie den Impfkatalog) bewusst entziehen zu wollen, stellte für einen Soldaten eine bemerkenswerte Verantwortungslosigkeit in für das Leben und die Gesundheit von unterstellten Soldaten entscheidenden Fragen dar. Jeder vermeidbare gesundheitliche Schaden, den ein Soldat durch einen unverhältnismäßigen bzw. unzumutbaren Impfbefehl erleidet, geht „auf das Konto“ solcher in dieser Hinsicht — da eine Auseinandersetzung mit ihren Vorgesetzten und Nachteile für ihre Karriere anscheinend fürchtenden — „bequemen“ Vorgesetzten, mit dem sie in der Zukunft leben müssen. Auch hier ist „Zivilcourage“ im militärischen Bereich gefragt und nicht „blindes“ Folgen.
Quelle